Fiqh der Ehe - 6 - Die Brautgabe

VI – Die Brautgabe

Die Mahr (die Mitgift)

Die Mahr (Mitgift) ist etwas, was der Mann an die Frau zahlt. Es wird der Frau gezahlt und nur ihr, als eine Ehre und Respekt ihr gegenüber und um zu zeigen, dass er den ernsthaften Wunsch hegt, sie zu heiraten und nicht nur den Ehevertrag eingeht, ohne einen Sinn für Verantwortung und Verpflichtung oder Bemühungen seinerseits.

 

In den Texten und den Fiqh Büchern werden viele Namen dafür genannt:

*An-Nihla: Geschenk

*Al-Faridha: Vorgeschriebener Betrag oder Verpflichtung

* Al-Hibaa' : Gabe oder Geschenk
* Al-Ajr : Bezahlung oder Entlohnung
* Al-'Uqr : Abfindung

* Al-'Alaa'iq : Kostbare Dinge, Versorgung
* As-Sadaqa : Seriöse Geschenke oder Almosen

* At-Tawl : Fähigkeit
* An-Nikah : Ehe

 

Einer der häufigsten Namen dafür ist Al-Sadaq, das von dem Wort sidq stammt, welches Ehrlichkeit und Ernsthaftigkeit bedeutet. As-San'ani (Buch: Subul As-Salaam) erklärt seine Bedeutung: “Es zeigt die Ernsthaftigkeit des Wunsches des Mannes nach seiner Frau. In den religiösen Gesetzen vor uns ging die Mitgift an die Vormünder.“

 

Beweis, dass die Mahr Pflicht ist

Allah sagt im Quran:

„Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Schenkung.“ [der edle Quran 4:4]

Dieser Vers ist sowohl an die Ehemänner, als auch an die Vormünder gerichtet. Es ist an die Ehemänner gerichtet, denn es ist ihre Pflicht die Mitgift zu zahlen. Er könnte sich auch an die Vormünder richten, nicht weil sie die Mitgift zahlen müssen, sondern weil sie in der vorislamischen Jahiliya (und auch oft in der „nach-islamischen“ Jahiliya) die Mitgift von der Frau nahmen und sie ihnen nicht gaben. Dieser Vers verdeutlicht, dass die Mitgift den Frauen gegeben werden muss und nicht von den Vormündern behalten werden darf. Die folgenden Verse zeigen auch die Pflicht, die Mitgift den Frauen zu zahlen:

„…Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihre Brautgabe…“ [der edle Quran 4:24]

„…Und erlaubt ist euch außer diesem, dass ihr mit eurem Geld Frauen begehrt…“ [der edle Quran 4:24]

Hinsichtlich eines Gefährten, der arm war, aber heiraten wollte, sagte der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) zu ihm:

„Suche nach etwas, auch wenn es nur ein Ring aus Eisen ist.“ [Bukhari & Muslim]

 

Ist die Mitgift ein Teil des Ehevertrags?

Wie oben erörtert wurde, ist die Mitgift Pflicht. Jetzt stellt sich die Frage, ob sie (d.h. ihre Festlegung und Einigung über die Höhe) eine der Arkan oder der Shurut des Ehevertrags ist. Mit anderen Worten, ist es gültig einen Ehevertrag zu haben, in dem die Mitgift nicht aufgeführt wird? Es ist offensichtlich, dass die Mitgift das Recht der Ehefrau ist, aber es bildet keinen Teil des Ehevertrags selbst. Dies beruht auf den deutlichen Vers des Qurans in welchem die Scheidung erwähnt wird, in einem Fall, wo keine Mitgift vereinbart wurde. Offensichtich kann es keine Scheidung geben, wenn es nicht als erstes eine Heirat gab.

„Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlasst, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewährt habt. Doch gewährt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem,) was er vermag, und der Minderbemittelte nach dem, was er vermag - eine Versorgung auf gütige Weise. (Dies ist) eine Verpflichtung für die Gütigen.“ [der edle Quran 2:236]

Das bedeutet nicht, dass es empfohlen oder bevorzugt ist, die Mitgift zur Zeit des Ehevertrages nicht zu nennen. Ibn Taimia zum Beispiel führte an, dass die Höhe der Mahr zur Zeit der Eheschließung genannt werden soll um die Möglichkeit für einen Streit später zu unterbinden. Dieser Teil seines Arguments sollte allen absolut klar und deutlich sein. Seine Meinung war, dass die Mitgift eine Shart oder Rukn der Ehe ist, in Übereinstimmung mit der Maliki Schule, wie sie vorher angegeben wurde. Dies scheint allerdings die schwächere Meinung zu sein. Kurz gesagt, es gibt drei verschiedene Fälle:

  • Der Fall, in dem die Parteien einwilligen, überhaupt keine Mitgift zu zahlen. Dies ist nicht erlaubt und der Vertrag ist entweder gültig, in dem der Mann gezwungen wird eine angemessene Mitgift zu zahlen, oder er ist komplett ungültig (nach der Meinung der Maliki).
  • Der Fall, in dem die Mitgift genannt wird und sich darüber zur Zeit des Ehevertrages geeinigt wird. Dies ist eindeutig der beste Ansatz und alle sind sich darüber einig, dass es die umfassendste und vollkommenste Art ist. Der Hauptnutzen dieses Ansatzes ist, dass er erheblich die Möglichkeit für Streitigkeiten später vermindert.
  • Der Fall, in dem keine Mitgift zur Zeit des Vertrages genannt oder vereinbart wird. Dieser Vertrag ist fehlerfrei und gültig und der Frau wird das Recht auf die Mitgift gegeben, auf die sie sich später einigen. Wenn sie sich nicht speziell auf eine Mitgift einigen, dann hat sie das Recht auf „mahru al-mithl“, was bedeutet: „die Mitgift welche den Frauen gegeben wird und ähnlich wie sie ist“.

 

Der Höchst- und Mindestbetrag der Mitgift

Es gibt keine authentischen Ahadith oder Berichte, die explizit einen Höchst- oder Mindestbetrag für die Mitgift festlegt. Alle Ahadith, die explizit davon handeln, sind schwache Überlieferungen. Allerdings haben sich einige Gelehrte auf impliziete Schlussfolgerungen aus bestimmten Berichten berufen, um eine Antwort auf die Frage zu geben, ob es einen Höchst- oder Mindestbetrag gibt.

Es gibt keine Höchstgrenze für die Mitgift. Allah beschreibt die Mitgift im Quran mit folgenden Worten:

„Und wenn ihr eine Gattin gegen eine andere eintauschen wollt und ihr habt der einen ein Talent (als Brautgabe) gegeben, so nehmt nichts von ihm fort. Wollt ihr es etwa in Verleumdung und offenbarer Sünde fortnehmen?“ [der edle Quran 4:20]

Das Wort qintar bedeutet ein sehr große Menge Gold und wenn es erlaubt ist, sie als Mahr zu geben, zeigt dies gleichzeitig, dass es keine Höchstgrenze des Betrages gibt, den man als Mahr gibt.

 

Die Geschichte von Umar, der beabsichtigte die Mitgift zu reduzieren

Die berühmte und weit verbreitete Geschichte von Umar ibn Al-Khattab, der versuchte hohe Brautgaben von der Minbar aus zu verbieten und der von einer Gefährtin mit oben genannten Vers berichtigt wurde, ist ein schwacher Hadith, welcher keine Gültigkeit hat. Es ist authentisch, dass Umar den Leuten empfahl, nicht maßlos bei der Mitgift zu sein, aber nicht, dass er den Leuten verbot, untereinander eine Brautgabe in beliebiger Höhe zu vereinbaren.

 

Der Mindestbetrag der Mitgift

Es gibt fünf unterschiedliche Meinungen, was den Mindestbetrag für etwas, was als akzeptable Mitgift angesehen werden kann, betrifft.

 

Die erste Meinung

Die Mindestmitgift ist zehn Dirham (ungefähr zehn Dollar oder der Preis einer Ziege heutzutage). Dies beruht auf folgendem Hadith:

„Es gibt keine Mitgift, die weniger als zehn Dirham ist.“

Obwohl Ibn Hajr der Meinung war, dass dieser Hadith „hassan“ ist, haben die meisten anderen Gelehrten ihn als schwach bewertet. Außerdem steht er im Widerspruch zu dem anderen vorher angeführten Hadith über den Eisenring – der nicht so viel wert gewesen wäre.

 

Die zweite Meinung

Gemäß den Malikis ist der Mindestbetrag für die Mitgift drei Dirham. Es muss etwas sein, was gültig gemäß der Scharia ist und der Frau übergeben werden kann. Es muss ein bestimmter Betrag sein. Ihr Argument ist auch, dass dies in ihrer Schule der Mindestbetrag ist, für den ein Dieb die Strafe des Hand Abhackens bekommt. Sie führen auch diesen Vers an:

„Und wer von euch nicht vermögend genug ist, um gläubige Frauen zu heiraten, der heirate von dem Besitz eurer rechten Hand unter euren gläubigen Mägden…“ [der edle Quran 4:25]

Das Argument ist, dass at-taul Vermögen bedeutet und dass jemand, der nicht drei Dirham hat, nicht als Vermögen besitzend betrachtet wird. Jedoch gibt es andere Interpretationen, was das Wort in diesem Vers bedeutet.

 

Die dritte Meinung

Diese Meinung sagt aus, dass alles, was als „Vermögen“ (maal) bezeichnet werden kann und von den Parteien angenommen wird, als Mitgift erlaubt ist. Im Wesentlichen sagt diese Meinung aus, dass es keine Mindestgrenze für die Mitgift gibt. Das ist die Meinung der Shafi'is, Hanbalis, Dhahiris, Ibn Wahb von den Malikis, Al-Hassan Al-Basri und anderen. Dies wird durch den Vers bestätigt:

„Und erlaubt ist euch außer diesem, dass ihr mit eurem Geld Frauen begehrt, zur Ehe…“ [der edle Quran 4:24]

 

Die vierte Meinung

Alles, was als shai'an (ein “Ding”) bezeichnet werden kann, ist als Mitgift zulässig. Das ist die Meinung von Ibn Hazm und beruht auf den ersten Teil des Hadiths über den Eisenring, in dem der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte:

„Suche nach etwas.“ Er sagte: Ich habe nichts. Er (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: “Suche nach etwas, auch wenn es nur ein Ring aus Eisen ist.” [Bukhari & Muslim]

 

Die fünfte Meinung

Alles was einen Wert hat, ungeachtet dessen ob es etwas Materielles oder etwas Ideelles ist, ist als Mitgift zulässig. Laut Ibn Al-Qayyim ist dies die stärkste Meinung. In der Tat scheint es die einzige Meinung zu sein, die all die verschiedenen Ahadith zu diesem Thema berücksichtigt. Zum Beispiel nahm Umm Sulaim als ihre Mahr an, dass Abu Talha den Islam annahm. Bei einem anderen Anlass akzeptierte der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) als Mitgift, was eine Person aus dem Quran wusste und sagte:

Gehe, denn ich habe dir die Verantwortung über sie gegeben mit dem, was du von dem Quran hast. [Bukhari & Muslim]

Mit anderen Worten, seine Mahr war es, der Frau beizubringen, was er von dem Quran wusste.

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