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Pflichten des Muslims gegenüber seinem Glaubensbruder
#1
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtet: Der Gesandter Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Ein Muslim hat gegenüber einem anderen Muslim sechs Pflichten (arab. Haqq): Wenn du ihm begegnest,dann entbiete ihm den Friedensgruß; wenn er dich einlädt,dann leiste seiner Einladung folge; wenn er dich um einen Ratschlag bittet, dann gebe ihm einen Rat; wenn er niest und Allah lobpreist, dann erwidere ihm (mit Du'a); wenn er krank ist, dann besuche ihn und wenn er stirbt , dann folge seinem Begräbniszug." (Hadith sahih bei Muslim)

Aus diesem Hadith ergeben sich folgede Pflichten des Muslims gegenüber seinem Glaubensbruder:

Das Grüßen mit dem islamischen Friedensgruß.
Die Annahme von Einladungen.
Das Erteilen von Ratschlägen.
Das Sprechen von Bittgebeten für den Niesenden.
Das Besuchen von Kranken.
Das Folgen eines Begräbniszuges.

Das arabische Wort "Haqq" wurde hier mit dem deutschen Wort "Pflicht" übersetzt. Gemeint ist damit, dass die genannte Handlung nicht unterlassen werden darf und dass die Handlung entweder verpflichtend ist (arab. wadschib) oder sunna mu'akkada, d.h. dass sie einer Pflicht sehr nahe kommt.[1]

[1]As-San'ani, Muhammad Ibn Isma'il (2003): Subul as-Salam, Kommentar zu Bulurh al-maram, Verlag: Dar Ibn Hazm, Beirut
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