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Das Urteil über das Tragen von Nagellack und das Streichen über Nagellack
#1
Das Urteil über das Tragen von Nagellack und das Streichen über Nagellack im Falle einer Notwendigkeit

Frage (Nr. 144045):

Ich habe ein Problem mit meinen Fingernägeln und muss deshalb Nagellack auftragen, der für eine Woche auf den Nägeln verbleibt und der nicht mit Wasser entfernt werden kann. Ist es mir erlaubt, trotzdem den Wudu‘ zu vollziehen oder geht das nicht?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Erstens:

Für die Reinigung von kleiner Unreinheit ist es erforderlich, dass das Wasser jeden Teil des Körpers berührt, der beim Wudu‘ gewaschen werden muss bzw. jeden Teil, der beim Ghusl zur Entfernung der großen Unreinheit gewaschen werden muss. Auch muss alles entfernt werden, was das Wasser davon abhält, diese Körperteile zu erreichen, wozu die Nägel gehören. Wenn etwas das Wasser davon abhält, wie z. B. Nagellack, und das ohne Entschuldigung, dann ist der Wudu‘ ungültig. Dasselbe gilt für den Ghusl. (al-Mausu`ah al-Fiqhiyyah, 5/171)

In Sahih Muslim (#243) wird von `Umar ibn al-Khattab berichtet, dass ein Mann den Wudu‘ vollzog und dabei einen Fleck in der Größe eines Fingernagels an seinem Fuß ausließ. Der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien mit ihm) sah dies und sagte: „Geh und vollziehe den Wudu‘ richtig“, und so ging er und betete anschließend.

Al-Nawawi sagte: „Anhand dieses Hadith sehen wir, dass die Reinigung nicht gültig ist, wenn ein kleiner Teil dessen ausgelassen wird, was gereinigt werden muss. In dieser Angelegenheit besteht ein Konsens der Gelehrten.“ (Scharh Sahih Muslim, 3/132)

Zweitens:

Wenn es notwendig ist, etwas Nagellack aufzutragen, weil ein medizinisches Problem oder etwas anderes besteht, dann gibt es ein Zugeständnis (Rukhsah), wodurch es erlaubt wird. In diesem Fall sollte der Betroffene während des Wudu‘ oder Ghusl darüber streichen. Solcher „Nagellack“ fällt unter dasselbe Urteil wie Stoff, welcher über eine Wunde gelegt wird.

Es heißt in al-Mausu`ah al-Fiqhiyyah (15/108): „Hinsichtlich des Streichens über Stoff gilt: Die Bandage oder der Stoff oder was auch immer auf eine Wunde aufgetragen wird und was das Wasser von der Haut abhält, wie z. B. Öl, sollte bestrichen werden.“

Malik sagte über einen abgerissenen Nagel: „Es ist nichts Falsches daran, die Wunde zu bedecken und darüber zu streichen.“ (al-Mudauwanah, 1/130; siehe auch al-Ausat von ibn al-Mundhir, 2/180)

Al-Nawawi sagte: „Das Urteil hinsichtlich des Verbindens von Wunden ist dasselbe wie über Splitter… Dasselbe gilt für Gemüsehaut, die auf eine Wunde gelegt wird… Und für alles, was auf eine Wunde gelegt oder um einen Bruch gewickelt wird. Wenn es notwendig ist, etwas anzulegen, das stabilisiert.“ (al-Majmu`, 2/331)

Du solltest dich bemühen, diesen „Nagellack“ im Zustand der Reinheit auftragen zu lassen, damit du dich nicht einer Gelehrtenmeinung entgegenstellst, welche besagt, dass dies obligatorisch ist.

Falls es möglich ist, die Anwendung zu verzögern, bis du deine Periode bekommst und keinen Wudu‘ benötigst, dann musst du das tun, damit du deine Gebete im Zustand vollkommener Reinheit verrichten kannst und keine Unsicherheit besteht.

Und Allah weiß es am besten.

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