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Die Grenzen beim Ansehen der Verlobten und das Urteil über das Berühren
#1
Die Grenzen beim Ansehen der Verlobten und das Urteil über das Berühren und Alleinsein mit ihr. Ist ihre Erlaubnis eine Bedingung, sie ansehen zu dürfen?


Frage (Nr. 2572):

Ich habe den Hadīth gelesen, in dem der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) es dem Mann erlaubte, die Frau zu sehen, bevor er sich zu einer Heirat entscheidet. Ich würde gern wissen, was genau er sehen darf.



Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Der Islam befiehlt uns, den Blick zu senken, und verbietet uns, nicht-mahram Frauen anzuschauen. Dadurch werden die Herzen der Menschen rein gehalten und ihre Ehre geschützt. Es gibt aber bestimmte Ausnahmesituationen, in denen es gestattet ist, eine nicht-mahram Frau aus Gründen der Notwendigkeit anzusehen. Dazu gehört der Fall des Heiratsantrages, denn er bildet die Grundlage einer wichtigen Entscheidung, die das Leben des Menschen entscheidend beeinflusst. Es gibt Überlieferungen, die zeigen, dass es erlaubt ist, die Verlobte anzusehen:

Von Jābir ibn `Abd-Allāh: „Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `Wenn einer von euch einer Frau einen Heiratsantrag macht und er sie ansehen kann, um das zu sehen, was ihn zur Heirat motivieren wird, dann soll er dies tun.` Ich machte einer jungen Frau einen Heiratsantrag und versteckte mich dort, wo ich sie sehen konnte, bis ich das sah, was mich dazu ermutigte, mit meinem Vorhaben fortzufahren, sie zu heiraten, und so tat ich es.“ Entsprechend einem anderen Bericht sagte er: „… einer jungen Frau von Bani Salamah einen Heiratsantrag und versteckte mich dort, wo ich sie sehen konnte, bis ich das sah, was mich dazu ermutigte, mit meinem Vorhaben fortzufahren, sie zu heiraten, und so tat ich es.“ (Sahīh Abi Dawūd, #1832, 1834)

Von Abu Hurayrah: „Ich war beim Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), als ein Mann kam und ihm mitteilte, dass er eine Frau der Ansār heiraten wollte. Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) fragte ihn: `Hast du sie gesehen?` Er verneinte dies. Daraufhin sagte er (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm): `Geh und schau sie dir an, denn es ist etwas an den Augen der Ansār.`“ (Muslim #1424; al-Dāraqutni, 3/253, 34)

Von al-Mughīrah ibn Schu`bah: „Ich machte einer Frau einen Heiratsantrag und der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) fragte: `Hast du sie gesehen?`, was ich verneinte. Er sagte: `Schau sie dir an, denn das ist förderlicher für die Liebe und schafft Zuneigung zwischen euch.`“ Nach einem anderen Bericht heißt es: „So tat er es und heiratete sie und erwähnte, dass sie gut miteinander auskamen.“ (al-Dāraqutni, 3/252, 31, 32; ibn Mājah, 1/574)

Von Sahl ibn Sa`d (möge Allāh mit ihm zufrieden sein): „Eine Frau kam zum Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) und sagte: `Oh Gesandter Allāhs, ich bin gekommen, um mich dir (zur Ehe) anzubieten.` Der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sah sie genau an und senkte dann seinen Kopf. Als die Frau sah, dass er keine Entscheidung traf, setzte sie sich nieder. Einer seiner Gefährten stand auf und sagte: `Oh Gesandter Allāhs, wenn du sie nicht möchtest, dann verheirate mich mit ihr…`“ (al-Bukhāri, 7/19; Muslim, 4/143; al-Nisā’i, 6/113 bi Scharh al-Suyūti; al-Bayhaqi, 7/84)

Die Aussagen der Gelehrten darüber, in welchem Ausmaß man die Verlobte ansehen darf:

Al-Schāfi`i (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Wenn er eine Frau heiraten möchte, darf er sie nicht ohne Kopftuch sehen. Er kann ihr Gesicht und ihre Hände sehen, wenn sie bedeckt ist, mit oder ohne ihre Erlaubnis. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. ….“ (24:31).“ Er sagte: „Das Gesicht und die Hände.“ (al-Hāwi al-Kabīr, 9/34)

Imām al-Nawawi sagte in Raudat al-Tālibīn wa `Umdat al-Muftīn (7, 19-20): „Wenn ein Mann eine Frau heiraten möchte, ist es zu bevorzugen (mustahabb), dass er sie sich ansieht, damit ihn später kein Bedauern überkommt. Nach einer anderen Meinung ist es nicht zu bevorzugen, aber es ist erlaubt. Die erste Ansicht ist korrekt aufgrund der Ahādīth und es ist erlaubt, wiederholt zu schauen, mit oder ohne ihre Erlaubnis. Falls es nicht einfach sein sollte, sie zu sehen, dann kann er eine Frau schicken, um sie sich anzusehen und sie ihm zu beschreiben. Eine Frau kann auch einen Mann ansehen, wenn sie ihn heiraten möchte, denn sie wird an ihm mögen, was er auch an ihr mag. Es ist für ihn erlaubt, das Gesicht und die Hände zu sehen, Vorder- und Rückseite. Er sollte nichts anderes sehen.“

Abu Hanīfah erlaubte auch das Ansehen der Füße, zusätzlich zu Gesicht und Händen. (Bidāyah al-Mujtahid wa Nihayyat al-Muqtasid, 3/10)

„Es ist erlaubt, das Gesicht, die Hände und Füße zu sehen, und nicht mehr als das.“ Ibn Ruschd führte es auch wie genannt an.

Zu den Berichten des Madhhab des Imām Mālik:

Er darf nur Gesicht und Hände sehen.

Er darf nur das Gesicht, die Hände und Unterarme sehen.

Eine Anzahl an Berichten wurde von Imām Ahmad (möge Allāh ihm barmherzig sein) überliefert, von denen einer besagt, dass er Gesicht und Unterarme sehen darf.

Der zweite besagt, dass er das sehen darf, was üblicherweise sichtbar ist, wie Hals, Waden usw.

Dies wurde von ibn Qudāmah in al-Mughni (7/454) genannt, von Imām ibn al-Qayyim al-Jauziyyah in Tahdhīb al-Sunan (3/25-26) und von al-Hāfiz ibn Hajar in Fath al-Bāri (11/78). Die vertrauenswürdige Meinung aus den Büchern der Hanbalis ist die zweite.

Aus dem oben Stehenden wird deutlich, dass die Mehrheit der Gelehrten sagt, dass ein Mann die Hände und das Gesicht seiner Verlobten sehen kann, denn das Gesicht weist auf Schönheit oder Unansehnlichkeit hin und die Hände auf Schlankheit oder Plumpheit (wörtlich: Fruchtbarkeit) des Körpers.

Abu-l-Faraj al-Maqdisi sagte: „Es gibt keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, dass es erlaubt ist, das Gesicht – den Mittelpunkt der Schönheit und Aufmerksamkeit – zu sehen.“

Das Urteil über das Berühren der Verlobten und mit ihr allein zu sein.

Al-Zayla’I (möge Allāh ihm barmherzig sein) sagte: „Es ist ihm nicht gestattet, ihr Gesicht oder ihre Hände zu berühren – selbst wenn er sich sicher ist, dass es keine Lustgefühle entstehen lässt – denn sie ist immer noch harām für ihn und es besteht kein Bedarf daran.“ In Durār al-Bihār heißt es: „Es ist dem Qādi, den Zeugen oder dem Verlobten nicht erlaubt, sie zu berühren, selbst wenn sie sich sicher sind, dass keine Lustgefühle entstehen, denn es besteht kein Bedarf daran…“ (Radd al-Muhtār `ala-l-Durr al-Mukhtār, 5/237)

Ibn Qudāmah sagte: „Es ist ihm nicht gestattet, mit ihr allein zu sein, denn sie ist verboten und der Islam erlaubt nur das Ansehen. Somit bleibt Khulwah (das Alleinsein) verboten und außerdem gibt es keine Sicherheit, dass zwischen den beiden nichts Verbotenes stattfinden könnte, wenn sie allein sind, da der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: `Kein Mann ist mit einer Frau allein, außer dass der Schaytān der Dritte ist.` Er sollte sie nicht auf eine lustvolle oder zweifelhafte Weise ansehen. Ahmad sagte in einem von Sāhih überlieferten Bericht: `Er kann ihr Gesicht ansehen, aber nicht auf eine lustvolle Weise.` Er darf mehrfach schauen und ihre Schönheit begutachten, denn das Ziel kann nur auf diese Weise erreicht werden.`“

Die Erlaubnis der Verlobten zum Ansehen

Es ist einem Mann gestattet, die Frau, der er einen Heiratsantrag machen möchte, anzusehen, auch ohne ihre Erlaubnis oder ihr Wissen. Dies wird durch die sahīh Ahādīth bestätigt.

Al-Hāfiz ibn Hajar sagte in Fath al-Bāri (9/157): „Die Mehrheit der Gelehrten sagte: Es ist ihm erlaubt, sie ohne ihre Erlaubnis anzusehen, wenn er wünscht.“

Der Hadīth-Gelehrte Scheikh Muhammad Nāsir al-Dīn al-Albāni sagte in al-Silsilat al-Sahīhah (1/156), diese Meinung unterstützend: „Ein ähnlicher Beweis ist in den Worten des Propheten (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) zu finden: `Selbst wenn sie es nicht weiß`. Dies wird durch die Handlungen der Sahābah (möge Allāh mit ihnen zufrieden sein) unterstützt, in Übereinstimmung mit der Sunnah, wie z. B. bei Muhammad ibn Muslimah und Jābir ibn `Abd-Allāh, die sich beide versteckten, um von ihren Verlobten das zu sehen, was sie in ihren Heiratsplänen vorantreiben würde…“

Anmerkung: Scheikh al-Albāni sagte auch (op. cit. S. 156): „Von Anas ibn Mālik (möge Allāh mit ihm zufrieden sein): Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) wollte eine Frau heiraten. Deshalb entsandte er eine andere Frau zu ihr und sagte: `Rieche an ihrem Mund (den vorderen Zähnen) und schau auf die Rückseite ihrer Waden.`“ (al-Hākim, 2/166, der sagte, dass der Hadīth sahīh gemäß der Bedingungen von Muslim sei und al-Dhahabi stimmte ihm zu; al-Bayhaqi, 7/87, in Majma‘ al-Zawā’id, 4/507, sagte er: Berichtet bei Ahmad und al-Bazzār und die Überlieferer von al-Bazzār sind thiqāt)

In Mughni al-Muhtāj (2/128) heißt es: „Was wir aus dieser Überlieferung verstehen, ist, dass diejenige, die entsandt wird, demjenigen, der sie entsendet, mehr beschreiben kann als das, was er selbst sehen könnte. Daher ist diese Entsendung sinnvoller als das bloße Ansehen.“

Und Allāh weiß es am besten.

Islam Q&A
Scheikh Muhammad Salih al-Munajjid
#2
Salam

evtl. wäre es gut noch die Fataawa von Shaykh Ibn Baz rahimahullah dazu zufügen:

Was darf er vor der Hochzeit von der Frau sehen?

Frage:
Wenn ein Mann um die Hand einer Frau anhalten möchte, muss er sie dann vorher sehen? Stimmt es auch, dass die Frau diesem Mann ihre Haare zeigen darf, um ihm damit ihre Schönheit noch mehr zu zeigen?

Antwort:
Gepriesen sei Allah! Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn er sie vorher sieht, jedoch ist es keine Pflicht. Es ist aber ratsam, dass er sie vorher sieht und dass sie ihn vorher sieht. Dies fördert auch zusätzlich die Harmonie. Der Gesandte Allahs, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hat demjenigen, der um die Hand einer Frau anhalten möchte, angeordnet, seine Verlobte vorher zu sehen. Wenn sie dabei ihr Gesicht, ihre Hände, ihren Kopf und ihre Füße vor ihm entschleiert, so ist dagegen nichts einzuwenden.

Einige Gelehrte haben gesagt: Es reicht völlig aus, wenn sie vor ihm nur ihr Gesicht und ihre Hände entschleiert. Doch die richtige Sichtweise besagt, dass sie ihm auch ihren Kopf (also ihre Haare) und ihre Füße entschleiern darf, damit er sie ganz sehen kann. Somit darf sie ihn anschauen und auch er darf sie anschauen. Denn dies entfacht auch die Liebe zwischen ihnen, so wie es im Ĥadīth überliefert wurde. Doch darf er sich mit ihr nicht alleine befinden. Es muss ihr Vater dabei sein, oder ihr Bruder oder eine andere Frau.


Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah

Fataawah Nūr ‘Ala d-Darb, 3/1522
Fataawa Islamiyyah, Darussalam, Band 5, Seiten 207/208
  


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