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Für wen ist das Fasten im Ramadān verpflichtend?
#1
Salam_wr

Frage (Nr. 26814):

Für wen ist das Fasten im Ramadān verpflichtend?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Das Fasten wird für jemanden verpflichtend, wenn er 5 Voraussetzungen erfüllt:

1. Er ist ein Muslim

2. Er ist rechenschaftspflichtig (mukallaf)

3. Er ist in der Lage zu fasten

4. Er ist niedergelassen (nicht reisend)

5. Es gibt keine Hinderungsgründe fürs Fasten


Wenn diese fünf Voraussetzungen zutreffen, so ist wird das Fasten für eine Person zur Verpflichtung.

Kuffar sind wegen der ersten Voraussetzung ausgenommen. Der Kafir ist nicht verpflichtet zu fasten und sein Fasten ist ungültig. Wenn er Muslim wird, ist er nicht verpflichtet, vergangene Fastentage nachzuholen. Der Beweis dafür ist der Vers, in dem Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Und nichts (anderes) verhindert, dass ihre Ausgaben von ihnen angenommen werden, als dass sie Allah und Seinen Gesandten (Muhammad) verleugnen, sich nur schwerfällig zum Gebet begeben und nur widerwillig ausgeben.“ (9:54).

Wenn also wegen ihres Kufr ihre Spende nicht angenommen wird, obwohl sie anderen nutzt, so werden andere Taten der Anbetung noch weniger angenommen.

Er muss das Fasten nicht nachholen wenn er Muslim wird, weil Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Sag zu denen, die ungläubig sind: Wenn sie aufhören, wird ihnen vergeben, was bereits vergangen ist. …“ (8:38).

Und außerdem ist es in mutawātir Berichten bewiesen, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs auf ihm) denjenigen, die Muslime wurden, nicht anordnete, die verpflichtenden Aufgaben, die sie verpasst hatten, nachzuholen.

Wird der Kāfir im Jenseits für das Nicht-Fasten bestraft, wenn er nicht Muslim wurde?

Die Antwort lautet:

Ja, er wird für das Nicht-Fasten und für das Unterlassen jeglicher anderen auferlegten Verpflichtung bestraft, denn wenn der Muslim, welcher Allah gehorchte und Allahs Gesetze einhielt, dafür bestraft wird, dann ist es umso angebrachter, dass er (der Kāfir) bestraft wird. Wenn der Kāfir für die Segnungen Allahs bestraft wird, die er genossen hat, wie Essen, Trank und Kleidung, so ist es angemessener, dass er auch für das Begehen von Taten, die harām sind, bestraft wird, und für das Unterlassen bindender Pflichten. Dies durch Analogieschluss.

Bezüglich der Texte, so sagt Allah, dass die Leute der Rechten (d. h. die Gläubigen) zu den Ungläubigen sagen werden: „Was hat euch in Saqar geführt? Sie werden sagen: „Wir gehörten nicht zu denjenigen, die beteten, und wir pflegten nicht den Armen (al-Miskīn) zu speisen, und wir pflegten auf schweifende Reden (all das, das Allah hasste) mit denjenigen einzugehen, die solche führten, und wir erklärten stets den Tag des Gerichts für Lüge“ (74:42-46).

Diese vier Dinge werden sie in die Hölle bringen:

„Wir gehörten nicht zu denjenigen, die beteten“ bedeutet dass sie nicht beteten; „wir pflegten nicht den Armen (al-Miskīn) zu speisen“ bedeutet, dass sie nicht Zakāh gezahlt haben; „wir pflegten auf schweifende Reden (all das, das Allah hasste) mit denjenigen einzugehen, die solche führten“ bedeutet Dinge, wie das Verspotten der Verse Allahs; „wir erklärten stets den Tag des Gerichts für Lüge.“

Die zweite Voraussetzung:

Er muss rechenschaftspflichtig (mukallaf) sein. Derjenige, der mukallaf ist, ist derjenige, der die Pubertät erreicht hat und gesunden Verstand besitzt, denn ein Minderjähriger oder jemand, der geisteskrank ist, wird nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Pubertät wurde erreicht, wenn eines der drei Anzeichen bemerkt wird – siehe Frage Nr. 20475.

Derjenige, der gesunden Verstand besitzt, ist das Gegenteil von dem, der geisteskrank ist, welcher derjenige ist, der seinen Verstand verloren hat, sei es, dass er geisteskrank oder schwachsinnig ist. Jeder, der seinen Verstand verloren hat, in welcher Bedeutung auch immer, wird nicht zur Rechenschaft gezogen und er ist nicht dazu verpflichtet, irgendeine der vorgeschriebenen Pflichten im Islam zu verrichten, sei es das Gebet, das Fasten oder die Armen zu speisen. Er muss nichts davon tun.

Die dritte Voraussetzung:

Man muss imstande sein zu fasten. Derjenige, der nicht imstande ist zu fasten, muss nicht fasten, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ (2:185).

Nicht imstande sein zu fasten fällt in zwei Kategorien: zeitlich begrenzte Unfähigkeit und dauerhafte Unfähigkeit.

Zeitlich begrenzte Unfähigkeit ist das, was im vorigen Vers zitiert wurde, nämlich derjenige, der krank ist, aber auf Genesung (Gesundung) hofft, und der Reisende. Diesen Leuten ist es erlaubt, nicht zu fasten, danach müssen sie die verpassten Fastentage nachholen.

Diejenigen, die dauerhaft unfähig sind zu fasten, so wie jemand, der krank ist und keine Hoffnung mehr auf Genesung hat, oder einige ältere Menschen, die nicht mehr fasten können, werden in dem Vers erwähnt (ungefähre Bedeutung): „Wer von euch jedoch krank ist (z. B. auch ein alter Mann) oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt. …“ (2:184).

So wie Ibn ‘Abbās es interpretierte, bezieht sich dies auf den alten Mann und die alte Frau, die nicht imstande sind zu fasten, also sollen sie für jeden Tag einen Armen speisen.

Die vierte Voraussetzung:

Er soll niedergelassen (nicht reisend) sein. Wenn er auf der Reise ist, so ist es für ihn nicht verpflichtend zu fasten, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Und wer krank oder auf Reisen ist, (fastet) an anderen Tagen die gleiche Anzahl (an Tagen, die man nicht Sawm (das Fasten) verrichtet hat – diese müssen nachgeholt werden)“ (2:185).

Die Gelehrten sind sich einig, dass es dem Reisenden erlaubt ist, nicht zu fasten.

Für den Reisenden ist es besser, das zu tun, was einfacher ist. Wenn das Fasten ihm voraussichtlich schaden würde, so wird das Fasten für ihn harām, denn Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „… Und tötet euch nicht selbst (gegenseitig). Allah ist gewiss barmherzig gegen euch.“ (4:29). Dies deutet an, dass alles, was für eine Person schädlich ist, ihr verboten ist. Siehe auch Frage Nr. 20165.

Wenn man nun fragt, wo die Grenze der Schädlichkeit erreicht ist, die das Fasten harām macht, so lautet die Antwort:

Der Schaden kann körperlich sein oder jemand rät einem, dass das Fasten schaden könnte.

Hinsichtlich des körperlichen Schadens fühlt die kranke Person, dass das Fasten ihr schadet und ihr Schmerzen zufügt und dass es ihre Genesung verzögert.

Mit dem Rat ist gemeint, dass ein wissender und vertrauenswürdiger Arzt sagt, dass das Fasten schaden würde.

Die fünfte Voraussetzung:

Es dürfen keine Hinderungsgründe für das Fasten bestehen. Dies trifft besonders auf Frauen zu. Frauen die menstruieren oder sich im Wochenbett befinden (Blutung nach der Geburt), dürfen nicht fasten, denn der Prophet (Frieden und Segen Allahs auf ihm) sagte: „Ist es nicht der Fall, dass, wenn sie ihre Periode bekommt, sie nicht betet oder fastet?“

Deshalb soll sie nicht fasten und ihr Fasten ist in diesem Fall auch nicht gültig, gemäß der Übereinstimmung der Gelehrten. Und sie muss die verpassen Tage nachholen, ebenfalls gemäß der Übereinstimmung der Gelehrten. (Al-Scharh al-Mumti’, 6/330)

Und Allah weiß es am Besten.

Islam Q&A

Wa_salam_wr_wb
  


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