Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Jumaa verpasst...was tun ?
#1
Selam Aleykum,

ich habe einige Fragen zum Freitagsgebet (Jumaa). Ich weiß, wie wichtig dieses Gebet in der Gemeinschaft ist und dass es eine Pflicht darstellt. Aber ...

Was muss man tun, wenn man arbeitet und dadurch Jumaa immer wieder verpasst. Muss man die 2 Raka Pflicht von den insgesamt 6 Raka (mit 4 Sunna vorher) zu Hause nachbeten ? Und wenn ja, ist das Mittagsgebet dann auch noch Pflicht ?

Ich habe mal gehört, dass Allah einem das Herz versiegelt, wenn man dieses Gebet 3 mal hintereinander verpasst. Ist dies auch bei Notwendigkeit, wie Arbeit, der Fall ?


Zuletzt würde ich gerne noch etwas ansprechen, was auch mit Freitag zu tun hat. Und zwar Sura Al Kahf. Wird es nur angenommen (Bekommt man das Licht), wenn man es auf Arabisch liest oder auch wenn man es auf deutsch liest und auch alles versteht ?


Danke im Voraus
#2
Wa aleikum Salam wa Rahmat Allah wa Barakatu.

1. Nach der Meinung einiger Gelehrte und verschiedenen Fatawa zufolge gibt es kein bestimmtes Sunnah-Gebete vor dem Freitagsgebet. Es ist zwar empfohlen vor dem Freitagsgebet freiwillige Gebete zu verrichten, dies bezieht sich aber auf keine spezielle/festgelegte Anzahl von Rakah.

Nach dem Freitagsgebet gibt es aber ein Sunnah-Gebet (zwei oder vier Rakah)

Siehe folgende Fatawa:

http://islamqa.info/en/ref/14075
http://islamqa.info/en/ref/114765

2. Wenn man die Bedingungen erfüllt, die das Freitagsgebet für einen zur Pflicht machen, dann ist die Arbeit keine Entschuldigung für das Verpassen des Gebets. Dann muss man versuchen, das mit der Arbeitszeit etc. irgendwie zu arrangieren... Aber du solltest erst mal gucken, ob du die Bedingungen überhaupt erfüllst.

Hier eine Fatwa, die dir insha Allah weiterhilft:


Er arbeitet in einer Fabrik und kann nicht am Freitagsgebet teilnehmen

Frage (Nr. 36530):

Ich arbeite in einer Fabrik als Elektriker auf Abruf. Ich arbeite einen Tag und habe dann zwei Tage frei. Manchmal arbeite ich deshalb auch freitags und aufgrund der Umstände meiner Arbeit kann ich nicht gehen und Jumu`ah beten. Handle ich falsch? Was sollte ich tun?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Wer den Ruf zum Gebet am Freitag hört und zu denen gehört, für die Jumu`ah obligatorisch ist, muss dem Ruf antworten. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt (ihr Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag (zum Jumu`ah-Gebet), dann eilt zu Allāhs Gedenken (die Rede/Khutbah am Freitag und das Gebet/Salāh) und lasst das Kaufgeschäft (sowie alles andere). Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (62:9). Außerdem wurde von ibn `Umar und Abu Hurayrah (möge Allāh mit ihnen beiden zufrieden sein) berichtet, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Die Leute sollten aufhören, das Jumu`ah-Gebet zu vernachlässigen oder Allāh wird ein Siegel auf ihre Herzen setzen. Dann werden sie zu den Nachlässigen gehören.“ (Muslim #865)

Darauf basierend solltest du deinem Chef sagen, dass du zum Freitagsgebet musst, und er sollte dir und auch anderen Muslimen die Erlaubnis erteilen. Du kannst ihm vorschlagen, dass du die Zeit durch zusätzliche Arbeit nachholst. Bete zu Allāh, dass Er dir die Dinge erleichtern soll.

„… Und wer Allāh fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg (aus jeder Schwierigkeit)“ (65:2)

Scheikh ibn `Uthaymīn (möge Allāh ihm barmherzig sein) wurde über einige Arbeiter befragt, deren Chef ihnen nicht die Erlaubnis gab, am Jumu`ah-Gebet teilzunehmen, weil sie seine Farm bewachen sollten.

Er antwortete: „Wenn diese Arbeiter weit entfernt sind von der Moschee, sodass sie den Adhān nicht ohne Lautsprecher hören können, und sie sich außerhalb der Stadt befinden, dann müssen sie Jumu`ah nicht beten. Die Arbeiter können sich sicher sein, dass es keine Sünde für sie ist, wenn sie auf der Farm bleiben und Dhuhr beten. Doch wir raten ihrem Arbeitgeber, dass er ihnen die Erlaubnis erteilen sollte (am Jumu`ah-Gebet teilzunehmen), denn das ist besser für ihn und besser für sie. So eine Verhaltensweise kann ihre Herzen ihm gegenüber öffnen, wodurch sie ihre Arbeit eifriger verrichten. Das Gegenteil wird bewirkt, wenn er sie unter Druck setzt. Viele Arbeiter bitten darum, zum Jumu`ah-Gebet gehen zu dürfen, damit sie ihre Freunde und Bekannten treffen können. Deshalb sieht man sie auf dem Weg zum Jumu`ah auf dem Marktplatz schwatzen bis der Imām kommt. Dann gehen sie in die Moschee.

Maßgebend ist, dass sie, wenn sie den Ruf zum Gebet hören können oder innerhalb der Stadt sind, am Jumu`ah-Gebet teilnehmen sollten. Befinden sie sich außerhalb der Stadt und können den Ruf zum Gebet nicht hören, dann haben sie nichts zu tun.

Das Beständige Komitee wurde über einen jungen Mann befragt, der als Wachmann arbeitet und dessen Arbeitgeber ihm nicht gestattet, in der Moschee zu beten. Er schlägt ihn, wenn er in der Moschee betet und droht ihm, ihn in sein Heimatland zurückzuschicken.

Die Antwort lautete: „Die fünf täglichen Gebete sollte gemeinschaftlich in der Moschee verrichtet werden. Du musst sie also in der Gemeinschaft in der Moschee beten. Du musst geduldig sein und dadurch nach Lohn streben und Allāh wird dir Erleichterung nach Schwierigkeit gewähren. Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „… Und wer Allāh fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet. Und wer sich auf Allāh verlässt, dem ist Er seine Genüge. Allāh wird gewiss (die Durchführung) seine® Angelegenheit erreichen. Allāh legt ja für alles ein Maß fest.“ (65:2-3).

Du solltest wissen, dass es keinen Gehorsam einem erschaffenen Geschöpf gegenüber gibt, wenn das Ungehorsam dem Schöpfer gegenüber beinhaltet. Sei also mit Allāh und Allāh wird mit dir sein.

Und Allāh ist die Quelle der Stärke. Möge Allāh Frieden und Segen für unseren Propheten Muhammad senden und für seine Familie und die Gefährten. Und Allāh weiß es am besten.“ (Fatāwa al-Lajnah al-Dā’imah, 7/302; Liqa‘ al-Bābi-l-Maftūh, 1/413)

Wenn jedoch das Verlassen deines Arbeitsplatzes wegen Jumu`ah die Fabrik beeinträchtigt, wie z. B. wenn das Risiko besteht, dass die Maschinen ausfallen könnten oder dass ein Feuer ausbrechen könnte, und andere Männer bei dir sind, dann kannst du Jumu`ah in der Fabrik beten, auch wenn die Fabrik innerhalb der Stadt ist oder sie sich zwar außerhalb der Stadt befindet, du aber den Adhān ohne Hilfe von Lautsprechern hören kannst.

Ist die Fabrik außerhalb der Stadt und du kannst den Adhān nicht ohne Lautsprecher hören oder du fürchtest, dass das Verlassen deines Arbeitsplatzes zur Gebetszeit dort Probleme verursachen wird, dann ist das eine Entschuldigung für dich und du musst Jumu`ah nicht beten. In dem Fall musst du Dhuhr beten, wenn möglich in der Gemeinschaft.

Das Beständige Komitee (8/188) wurde über einige Arbeitnehmer der Telefongesellschaft befragt, deren Arbeit am Freitag zur Zeit des Gebets nicht unterbrochen wird. Würden sie ihre Arbeit niederlegen, dann würden die Telefonleitungen nicht weiter funktionieren. Ist es ihnen erlaubt, das Jumu`ah-Gebet zu unterlassen?

Das Komitee antwortete, dass das Jumu`ah-Gebet eine individuelle Pflicht aufgrund der Beweise aus Qur’ān und Sunnah sowie dem Konsens der Gelehrten ist. Dann sagten die Gelehrten: „Doch wenn es einen legitimen Grund für jemanden gibt, der verpflichtet ist, Jumu`ah zu beten, wie z. B. wenn er direkt verantwortlich für eine Arbeit ist, die mit der Sicherheit der Ummah und deren Interessen zu tun hat, und er sich darum auch während der Zeit des Jumu`ah-Gebets kümmern muss, dann ist er für das Freitagsgebet oder das Gemeinschaftsgebet entschuldigt aufgrund der allgemeinen Bedeutung des folgenden Verses (ungefähre Bedeutung): „Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16). Dazu gehören beispielsweise Angehörige der Sicherheitskräfte, der Verkehrspolizei, Mitarbeiter der Telefongesellschaft und Ähnliche, die zur Zeit des letzten Gebetsrufs oder der Iqāmah auf Abruf bereit stehen müssen.

Außerdem sagte der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm): „Was auch immer ich euch verbiete, meidet es, und was auch immer ich euch auferlege, davon tut so viel ihr könnt.“

Diese Entschuldigung ist nicht geringer als die desjenigen, der für das Jumu`ah- und das Gemeinschaftsgebet entschuldigt ist, solange die Entschuldigung weiterhin besteht. Doch das bedeutet nicht, dass er kein Dhuhr beten muss, sondern er muss Dhuhr rechtzeitig verrichten und möglichst auch in der Gemeinschaft, ebenso wie jedes der anderen fünf Pflichtgebete.“

Das Komitee wurde auch gefragt (8/191), ob es einem Arzt, der zur Zeit des Jumu`ah-Gebets auf Abruf in der Klinik bereitsteht, um Kranke und Verletzte zu behandeln, wenn sie einer Notfallbehandlung bedürfen, erlaubt ist, das Jumu`ah-Gebet ausfallen zu lassen.

Die Antwort lautete: „Der in der Frage genannte Arzt hat einen wichtigen Job, von dem die Muslime profitieren. Es könnte ein großer Schaden entstehen, wenn er zum Jumu`ah-Gebet geht. Daher ist es für ihn keine Sünde, wenn er nicht hingeht, doch er muss das Dhuhr-Gebet rechtzeitig verrichten und in der Gemeinschaft, wenn ihm dies möglich ist. Denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16).

Sind auch andere Kollegen von ihm mit auf Abruf bereit, dann müssen sie gemeinsam Dhuhr beten.“

Weiterhin wurde gefragt (8/192), ob der Wachmann einer Tankstelle, die sich mehr als 2 Kilometer außerhalb der Stadt befindet, das Freitagsgebet ausfallen lassen darf, insbesondere da die Tankstelle bereits ausgeraubt und in Brand gesteckt wurde und seine Kinder und Mahram dort leben?

Die Antwort lautete: „Wenn die Angelegenheit so ist wie beschrieben, dann ist es dem Wachmann gestattet, Dhuhr anstatt Jumu`ah zu beten, damit er weiter arbeiten kann. Dies ist so aufgrund der allgemeinen Bedeutung des scharī`ahrechtlichen Beweises, der belegt, dass es in solchen Fällen erlaubt ist, Jumu`ah ausfallen zu lassen.“

Sie wurden auch über eine Gruppe von 13-15 Arbeitern einer Ölraffinerie befragt, die Jumu`ah an ihrem Arbeitsplatz verrichten, da sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können (8/194).

Sie antworteten: „Wenn die Angelegenheit so ist wie beschrieben, dann können sie Jumu`ah an ihrem Arbeitsplatz beten, denn Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „Daher fürchtet Allāh, soweit ihr könnt.“ (64:16).

Zusammenfassung: Wenn du denkst, dass die Interessen der Muslime insgesamt oder die eines Individuums – wie z. B. durch das Entwenden von Eigentum, Brandstiftung, die Zerstörung von Eigentum – als Resultat der Teilnahme am Jumu`ah beeinträchtigt werden könnten, dann ist es gestattet, nicht daran teilzunehmen und stattdessen Dhuhr zu beten.

Doch wenn der Grund für das Fernbleiben davon eine reine Profitsteigerung ist oder eine Erhöhung der Produktivität, der Zeit zum Lernen, der Erhalt des Arbeitsplatzes, weil er ein höheres Gehalt mit sich bringt, sowie weitere weltliche Interessen, dann ist dies kein Grund, der durch die Scharī`ah legitimiert ist, um das Jumu`ah-Gebet zu verpassen. Wie könnte es auch sein, wo doch Allāh sagt (ungefähre Bedeutung): „O die ihr glaubt (ihr Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag (zum Jumu`ah-Gebet), dann eilt zu Allāhs Gedenken (die Rede/Khutbah am Freitag und das Gebet/Salāh) und lasst das Kaufgeschäft (sowie alles andere). Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (62:9).

Und der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien mit ihm) sagte: „Wer Jumu`ah drei Mal aus Nachlässigkeit verpasst, dem wird Allāh ein Siegel auf sein Herz setzen.“ (al-Tirmidhi #500; von al-Albāni als sahīh eingestuft)

Deshalb hüte dich davor, es zu vernachlässigen.

Und Allāh weiß es am besten.

Islam Q&A
#3
Selam Aleykum,

danke für die Antwort. Möge Allah Erleichterung geben. Amin.
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste