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Recht der Frau auf Einforderung od. Verzicht ihrer Mahr (Brautgabe)
#1
As Selam Alaykum rahmatullah wa barakatuh,

Frage:
Ein Mann heiratete die Tochter seines Onkels väterlicherseits. Bevor er die Ehe schloss, einigten sich sein Vater und sein Onkel auf eine Mahr und spezifizierten sie im Ehevertrag. Nach einer Zeitspanne fand der Ehemann heraus, dass sein Vater und Onkel die Mahr nur festlegten, um die Leute und die Eheschließer wissen zu lassen, dass es eine Mahr gibt, jedoch wurde sie nie bezahlt. Dies passierte mit dem Einverständnis beider Parteien. Der Ehemann fragt, ob dies erlaubt ist oder nicht und was er jetzt tun soll.

Antwort:
Die Mahr ist das Recht der Ehefrau! Wenn sie die Mahr anfordert, muss der Ehemann sie bezahlen und zwar einen Betrag, den sie und ihre Vertreter als Mahr akzeptieren. Dies ist so, weil die Mahr (Brautgabe) im Austausch dafür ist, dem Ehemann zu erlauben, sie sexuell zu genießen.

Wenn eine Frau willentlich auf ihre Mahr oder einen Teil davon verzichtet, dann ist es erlaubt und dies würde sich nicht auf die Gültigkeit des Ehevertrages auswirken. Dies ist so weil Allah sagt:

Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Geschenk. Wenn sie für euch aber freiwillig auf etwas davon verzichten, dann verzehrt es als wohlbekömmlich und zuträglich. (Surah An- Nisaa‘ 4:4)

Möge Allah uns Erfolg geben. Mögen der Frieden und Segen auf unserem Propheten, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Bakr ibn `Abdullah Abu Zayd, Salih ibn Fawzan Al-Fawzan, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah Al Al-Schaykh)
Erste Frage der Fatwa Nr. 20879
  


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