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Verlobung gemäß der Sharia!
#1
Verlobung gemäß der Sharia!


Frage: 
Wie ist der Ablauf einer Verlobung im Islam? Gewöhnlich ist eine Verlobungsfeier das, wo die Verlobten ihre Ringe austauschen. Ist dies die vorgeschriebene Methode in der Sharia?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Verlobung gemäß der Sharia bedeutet, dass der Mann die Frau fragt, ob sie ihn heiraten möchte. Die Ansicht der Gelehrten ist, dass die Verlobung für jemanden, der heiraten will, vorgeschrieben ist. Allah sagt (ungefähre Bedeutung):

„Und es ist für euch keine Sünde darin, dass ihr den Frauen Andeutungen auf einen Heiratsantrag macht…“ [Al-Baqara 2:235]
Und es wurde berichtet, dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sich mit Aisha verlobte. (Al-Bukhari, an-Nikah,4793) Und in as-Sahih heißt es auch, dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sich mit Hafsa verlobte. (Al-Bukhari, an-Nikah, 4830)
Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ermutigte denjenigen, der sich verloben wollte, sich die Frau anzusehen, der er den Heiratsantrag machen will, gemäß des Hadith: „Wenn einer von euch einer Frau ein Heiratsangebot machen will, wenn er auf das blicken kann, was ihn motiviert, fortzufahren und sie zu heiraten, dann soll er es tun.“ (Abu Dawud, an-Nikah, 2082; von al-Albani in Sahih Abi Dawud, 1832 als hasan eingestuft)
Aber in der islamischen Sharia gibt es keine speziellen Praktiken, die bezüglich der Verlobung befolgt werden müssen. Was einige Muslime tun, indem sie die Verlobung verkünden und eine Party feiern und Geschenke austauschen, so fällt dies alles unter das Stichwort von Bräuchen, die prinzipiell zulässig sind, und keine von ihnen sind haram, außer diejenigen, die laut Sharia haram sind – was den Austausch von Ringen zwischen den Verlobten einschließt, ein Brauch, der auf Arabisch als „Dubla“ bekannt ist. Dieser Brauch verstößt aus folgenden Gründen gegen die Sharia:
1 – Manche Leute denken, dass diese Ringe die Liebe zwischen den Ehepartnern verstärken und eine Auswirkung auf ihre Beziehung haben. Dies ist ein jahili (unwissender) Glauben und eine Bindung an etwas, wofür es keine Basis in der Sharia gibt, und was sinnlos ist.
2 – Dieser Brauch beinhaltet die Nachahmung der Nicht-Muslime wie Christen und andere. Es ist keinesfalls ein muslimischer Brauch. Der Gesandte (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) warnte uns davor, als er sagte: „Wahrlich, ihr werdet dem Weg derer, die vor euch waren, folgen, Handbreit um Handbreit und Elle um Elle, bis ihr, wenn sie in ein Eidechsenloch kröchen, ihnen folgen würdet.“ Wir sagten: „O Gesandter Allahs, (meinst du) die Juden und Christen?“ Er sagte: „Wen sonst?“ (Berichtet von al-Bukhari, al-Itisam bi-l-Kitab wa-s-Sunna, 6889; Muslim, al-Ilm, 6723)
Und der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Wer ein Volk imitiert, ist einer von ihnen.“ (Berichtet von Abu Dawud, al-Libas, 4031; von al-Albani in Sahih Abi Dawud, 3401 als sahih eingestuft)
3 – Diese Verlobung erfolgt in der Regel vor dem Aqd (Ehevertrag), in diesem Fall ist es nicht erlaubt, dass der Mann den Ring an die Hand seiner Verlobten steckt, weil sie immer noch eine Fremde (Nicht-Mahram) für ihn ist und noch nicht seine Frau geworden ist.
Abschließend werden wir die Worte von Shaikh Ibn Uthaimin (möge Allah barmherzig mit ihm sein) zu diesem Thema zitieren:
„‚Dubla’ ist ein Wort, das sich auf den Verlobungsring bezieht. Prinzipiell ist nichts Falsches an Ringen (d.h. sie sind erlaubt), solange es nicht von einem Glauben begleitet wird, wie manche Leute es tun, wenn der Mann seinen Namen in den Ring eingravieren lässt, den er seiner Verlobten schenkt, und die Frau lässt ihren Namen in den Ring gravieren, den sie ihrem Verlobten schenkt, indem sie glauben, dass dies die Bindung zwischen den Ehegatten garantiert. In diesem Fall ist dieser „Dubla“ oder Verlobungsring haram, denn es stellt eine Bindung an etwas dar, wofür es keine Basis in der Sharia gibt, und was sinnlos ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, dass der Mann den Ring an die Hand der Frau steckt, weil sie noch nicht seine Frau ist, und somit immer noch eine Fremde (d.h. Nicht-Mahram) für ihn ist; sie ist so lange nicht seine Frau, bis der Ehevertrag abgeschlossen wurde.“
Al-Fatawa al-Jamia li-l-Mara al-Muslima, 3/914
Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 20069)
  


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