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frage zum thema beerdigung
#1
Salamaleykum liebe geschwister
In sha Allah geht es euch gut.
Meine frage:

Vor einigen tagen wurde eine bekannte vergraben (möge Allah ihr das paradies schenken)
Am grab hat der prediger eine kurze rede gehalten.es wurde erwähnt das es egal ist wo der muslim begraben wird, ob in der heimat oder hier, da wir von der erde geschaffen wurden und wieder zu erde werden.egal wo.
Mein vater meinte darauf direkt das er in der heimat vergraben werden will wenn es bei ihm soweit sein sollte.
Er will einfach nicht hier vergraben werden.
Meine frage, sollte es, ich hoffe das es noch lange nicht so weit ist, irgendwann passieren in sha Allah, sollen wir ihn wirklich extra auf die andere seite der welt bringen wenn es sein wunsch ist??? Er ist leider stur, was kann man da tun???
#2
Wa alaikum salam wa rahmatu Allahi wa barakatu

Hier fand ich was dazu..genau lesen inshaAllah:

Den Verstorbenen in sein Heimatland zurückbringen

Frage (Nr. 8852): Der Bruder meines Freundes ist letzte Woche verstorben (möge seine Seele in Frieden ruhen). Nach seinem Tod nahmen sein Bruder und andere Verwandte den Leichnam mit in ihr Dorf, welches mehr als 14 Stunden Autofahrt von seinem Wohnort entfernt liegt. Seine Frau sagte ihnen, dass ihr Ehemann eine schriftliche Anweisung (Wasiyah) hinterlassen hatte, dass er sofort an dem Ort beerdigt werden sollte, wo er starb. Niemand hörte auf sie und später wurde die Anweisung mit seiner Unterschrift in seinen Papieren gefunden. Haben seine Verwandten eine Sünde begangen? Was sollte nun getan werden? Müssen die Verwandten irgendeine Sadaqah zahlen, weil sie die Wasiyah (schriftliche Anweisung) nicht befolgt haben? 


Antwort: Alles Lob gebührt Allah.  Die Angelegenheit kann von zwei Standpunkten aus betrachtet werden:
 1. Nach den Wünschen des Verstorbenen zu handeln
2.  Das Urteil darüber, den Toten von dem Land, in dem er starb, in ein anderes Land zu bringen

 Hinsichtlich der ersten Angelegenheit ist es eine Pflicht, den Wünschen des Verstorbenen zu folgen, unabhängig davon, ob er ein Testament hinterlassen hat, in dem etwas Obligatorisches beschrieben wurde oder etwas, das mustahabb ist. Siehe al-Scharh al-Mumti` 5/333. 

Scheikh ibn Qudāmah sagte: „Der Verstorbene sollte nicht von einem Land ins andere gebracht werden, es sei denn, es gibt einen zulässigen Grund dafür. Dies ist die Ansicht von al-Auzā’i und ibn al-Mundhir … und weil es leichter ist und jede Verzögerung vermeidet, durch die der Leichnam vor der Beerdigung zu verwesen beginnen könnte. Doch wenn es einen zulässigen Grund dafür gibt, dann ist es gestattet.“ (al-Mughni 2/193-194). 

Das Beständige Komitee sagte zu dieser Angelegenheit: „Die Sunnah zur Zeit des Propheten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) und zur Zeit der Sahābah war es, den Verstorbenen auf dem Friedhof des Landes oder der Stadt zu begraben, in der er gestorben war, und die Märtyrer dort zu beerdigen, wo sie gefallen waren. Es ist durch keinen Hadīth oder Bericht bewiesen, dass irgendeiner der Sahābah zu einem anderen Platz als dem Friedhof des Landes oder der Stadt, wo er gestorben war, oder einem nahe gelegenen Ort gebracht wurde.

 Daher sagte die Mehrheit der Fuqahā’: „Es ist nicht erlaubt, den Verstorbenen vor der Beerdigung in ein anderes Land als dem, in dem er gestorben ist, zu bringen, es sei denn, dass es dafür einen zulässigen Grund gibt, wie z. B. die Angst, dass sein Grab geschändet werden könnte, wenn er dort begraben wird, wo er starb, oder dass es schlecht behandelt werden könnte, in so einem Fall muss er an einen anderen Ort gebracht werden, an dem sein Grab sicher ist.“ 
Ihn beispielsweise in sein Heimatland zu bringen, damit seine Familie sich besser fühlt und sein Grab besuchen kann, ist gestattet. 

Doch in solchen Fällen ist es eine Voraussetzung, dass es keine Befürchtung gibt, dass der Leichnam durch die verzögerte Bestattung verwesen könnte und dass sein Frieden nicht beeinträchtigt wird. Wenn es keinen Grund gibt, ihn zu transportieren und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann ist es nicht gestattet, ihn woandershin zu bringen.

 Das Komitee denkt, dass jeder Verstorbene auf dem Friedhof der Stadt, in der er verstarb, beerdigt werden sollte, und dass er nicht in eine andere Stadt gebracht werden sollte, solange es keinen zulässigen Grund dafür gibt, der in Übereinstimmung mit der Sunnah und den Praktiken der Salaf oder früheren Generationen dieser Ummah steht, um ein Überschreiten der Gesetze der Scharī`ah zu vermeiden, den Toten schnell zu begraben, wie es in der Scharī`ah empfohlen wird, ihn vor Prozeduren zu schützen, die seinem Körper angetan werden könnten, um die Verwesung zu verhindern, und um eine Übertreibung bei der Bezahlung einer unnötig großen Geldsumme, für die es keinen legitimen scharī`ahrechtlichen Bedarf gibt, zu vermeiden sowie für den Schutz der Rechte der Erben und um dieses Geld zu sparen, damit es auf angemessen Weise ausgegeben werden kann. Dies ist die vom Komitee ausgegebene Fatwa. Möge Allah unseren Propheten Muhammad segnen und seine Familie und die Gefährten. (Fatāwa Islamiyyah 2/31, 32) 

Bezüglich dessen, was die Verwandten mit dem Verstorbenen gemacht haben: 

Wenn sie seinem Willen zuwider und nicht in Übereinstimmung mit seinen Wünschen gehandelt haben, nachdem seine Frau sie darüber informierte, weil sie nicht glaubten, dass sie die Wahrheit sagte, dann liegt keine Sünde auf ihnen, denn sie haben sich seinen Wünschen nicht absichtlich entgegengestellt. Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „… Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. …“ (33:5).Wenn sie ihr aber geglaubt haben, sich jedoch nicht darum kümmerten und sich dem Testament entgegenstellten, dann sind sie Sünder, die die Rechte des Verstorbenen verletzt haben.  

Bezüglich des Transports des Toten über diese Distanz gilt, wenn es keinen annehmbaren Grund dafür gab, so war dies die zweite Verletzung der Rechte des Verstorbenen, denn Bestandteil der Achtung eines Toten ist es, ihn vorzubereiten und dann schnell zu begraben, wie Gelehrten sagen. Siehe al-Madkhil, 3/237, von Abu-l-Hāj al-Māliki. 

Sie müssen bereuen, um Vergebung bitten, das, was sie getan haben, bedauern und Du`ā für den Verstorbenen machen, doch sie müssen nichts spenden. Tun sie es aber, ist es gut, denn Spenden sind eines der Mittel für Vergebung und Buße für Sünden. 

Und Allah weiß es am besten.
 Islam Q&A

Quelle:http://diewahrereligion.tv/fatwah/?p=373

Ich denke dein Vater hat bestimmt einen Grund dafür warum er nicht hier begraben werden will, mir würde auch einiges einfallen...
Frage ihn doch mal nach dem Grund weshalb er in seinem Heimatland begraben werden möchte, den in der Fatwa genannten Grund wegen der Familie ist auch sehr oft ein solcher Grund, sich in seinem Heimatland begraben zu lassen.
wa alaikum salam wa rahmatu Allahi wa barakatu
#3
jazzakillahu khairan ukhti.
er sagt er will dort begraben werden weil es seine Heimat ist und weil dort seine Familie ist...
ist es also so, das wir dann so handeln müssen und ihn dann da hin transportieren müssten.
weil in der fatwa eigentl. gesagt wird das es besser ist den toten so schnell wie möglich zu begraben.
andererseits soll man den wunsch des toten berücksichtigen.Sind die zwei gründe die er nennt ausschlaggebend dafür das wir ihn seinen wunsch erfüllen sollten????
#4
Wa anti fii Jazak Allahu kheiran.

Eine der Grunde, die dein Vater nannte wäre, dass er bei seiner Familie begraben werden möchte.
Wenn es so ist, dass er es seiner Familie erleichtern will, dann hätte er hier einen legitimen Grund für seinen Wunsch und ihr solltet diesem folge leisten,so gut ihr könnt.
Ja, es wird empfohlen den Verstorbenen schnell zu beerdigen, aber es wurde gesagt dass es Gründe gibt bei denen es erlaubt ist den Leichnam in sein Heimatland zu bringen und eines der Gründe war
"Ihn beispielsweise in sein Heimatland zu bringen, damit seine Familie sich besser fühlt und sein Grab besuchen kann"
Das wurde gestattet.

IN der Fatwa heißt es außerdem noch:
"Doch in solchen Fällen (wie oben genannt) ist es eine Voraussetzung, dass es keine Befürchtung gibt, dass der Leichnam durch die verzögerte Bestattung verwesen könnte und dass sein Frieden nicht beeinträchtigt wird. Wenn es keinen Grund gibt, ihn zu transportieren und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann ist es nicht gestattet, ihn woandershin zu bringen."

Ich kann dir nicht mehr sagen als das was aus der Fatwa zu entnehmen ist.
Wa Allahu ta3ala a3la wa a3lam

Wa alaikum salam wa rahmatu Allahi wa barakatu
#5
Ich werde insha ALLAH was dazu sagen, wenn ihr es mir erlaubt, der Wunsch muss nicht berücksichtigen, wenn der Ort sehr weit ist und kostet viel Geld und führt zur Schwierigkeiten, so haben die Gelehrten geantwortet , wie Shaikh ibn baz rahimahu ALLAH.
Hauptsache soll er in einem islamischen Friedhof.
#6
Also heisst es wir würden ihn nicht hintergehen wenn wir ihn trotz seines wunsches hier begraben würden...
Möge Allah euch für eure mühe reichlich belohnen.
ihr habt mich schon mal beruhigt.
#7
Assalamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh,

ich habe auch eine Frage zum Thema Beerdigungen.

Und zwar: ist es einer Frau gestattet an einer Beerdigung teilzunehmen, also den Trauerzug auf den Friedhof zu begleiten?
#8
Hier gibt es Meinungsunterschiede zwischen den Gelehrten, einige erlauben es, wie Imam Malik und andere Gelehrten , außer Imam Ahmad , bei deren Madhab ist das verboten oder Unerwünscht(das sagen auch die Meisten Gelehrten in Saudi Arabien, weil die Madhab von Imam Ahmad folgen), aufgrund des Hadithes :"
لَعَنَ زَائِرَاتِ الْقُبُورِ
"Verflucht sind die Frauen die Gräber besuchen und welche drauf Moscheen bauen und Kerzen aufstellen"(Ahmad)
Jedoch ist der Hadith Schwach wie Scheich al-Albani sagte, sondern Authentisch ist mit dem Wortlauf:
زوارات
"...zawwarat..." (Ibn Majah:Sahih al-Albani),diejenigen die Ständig Gräber besuchen.



>> Auch die Allgemeine Aussage des Propheten Sas als er sagte :
نَهَيْتُكُمْ عَنْ زِيَارَةِ الْقُبُورِ فَزُورُوهَا فَإِنَّ فِى زِيَارَتِهَا تَذْكِرَةً
Buraydah ibn Hasib berichtet das der Prophet Sas sagte:"Ich hatte euch Verboten die Gräber zu besuchen, so besucht sie jetzt, denn in deren Besuch in ein Gedenken(an Jenseits)!".(Abu Dawud,Al-Albani :Sahih)
Hinzufügung von Tirmidhi;"... denn es erinntert an das Jenseits".(Sahih Al-Albani)


>> Auch als die Frau des Propheten ´Aisha radiyallahu ´anha dem Propheten fragte, was sie sagen soll wenn sie in den Friedhof, er verbot ihr nicht, sondern brachte ihr ein Bittgebet bei:


السَّلَامُ عَلَى أَهْلِ الدِّيَارِ مِنْ الْمُؤْمِنِينَ وَالْمُسْلِمِينَ وَيَرْحَمُ اللَّهُ الْمُسْتَقْدِمِينَ مِنَّا وَالْمُسْتَأْخِرِينَ وَإِنَّا إِنْ شَاءَ اللَّهُ بِكُمْ لَلَاحِقُونَ
Friede sei mit Bewohner dieser Stätte , von den Gläubigen und Muslimen, und möge Allah den Vorausgehenden und den Zurückbleibenden barmherzig sein und wir werden euch Inscha-Allah nachfolgen(Muslim)


>> Auch der Hadith in Buchary und Muslim, als der Prophet eine Frau am Grab ihres Kindes weinen sah und er ihr nicht verbot, sondern gab ihr den Ratschlag Geduld zu haben..


Al-Qurtubi sagte: Der Prophet verfluchte die Frauen welche oft die Gräber besuchen, weil die Gefahr besteht, dass die Rechte ihre Mannes(zu Hause) vernachlässigt wird, oder dass sie sich schminkt während sie hinaus geht, oder dass sie große Sünden macht wie z.b. Wehklagen, schreien usw.. Wenn die Frau vor diesen Versuchungen geschont oder geschützt ist, so ist ihr erlaubt hinzugehen, um an das Jenseits zu gedenken.

Zu der Aussage von al-Qurtubi sagte Imam al-Schawkani :"In diesem Thema, sollte diese Aussage verinnerlicht werden, weil hiermit die Beweise zusammen gebracht wurden sind. 


Bezüglich des befolgen der Janaza(Beerdigung) von den Frauen, gibt es keine Authentische Hadithe welche es verbieten, außer zwei, der eine ist Daif(Schwach).
Das andere ist in Buchary von Umm ´Atiyya radiyallahu ´anha, welcher sagte:
نُهِينَا عَنِ اتِّبَاعِ الجَنَائِزِ ، وَلَمْ يُعْزَمْ عَلَيْنَا . متفقٌ عَلَيْهِ .
ومعناه : وَلَمْ يُشَدَّدْ في النَّهْيِ كَمَا يُشَدَّدُ في المُحَرَّمَاتِ
Man hat uns davon abgehalten, dem Leichenzug zu folgen, doch nicht ausdrücklich verboten(nicht ganz ernst genommen)(Al-Bukhari und Muslim) 
Imam An-Nawawi sagte :" Das bedeutet, dass dies kein strenges Verbot ist, wie es in übrigen Verboten der Fall ist."(Riyadu al-Salihin)


Also ein Verbot ohne Durchsetzung, daraus ist kein Verbot zu entnehmen, sondern dass es Verpönt(Unerwünscht) ist, jedoch wenn sie es trotzdem macht, dann sündigt sie auch nicht.


Quelle:Islamway.net

Natürlich wie die Gelehrten es sagen, darf die Sache nicht zu Fitnah führen. 
Ich weiß dass fast die Meisten Gelehrten in Saudi Arabien es Verbieten, jedoch muss man alle Ansichten schauen und versuchen den richtigeren Weg zu gehen.

Wallhu a´lam
#9
Es selamu aleikum wa rahmatullahi wa barakatuh,

gesucht wird ein geeignetes Bestattungsinstitut, welches die Bestattung des Toten nach Quran und Sunnah durchführte.

Kann da vielleicht jemand eins aus NRW empfehlen?

Und was gibt es für Möglichkeiten in Bezug auf Versicherung oder Vorsorge? Hat jemand vielleicht Erfahrungen damit?
  


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