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Eine Ehefrau, die es ihrem Ehemann verwehrt, eine Zweitfrau zu heiraten
#1
bismillah

Salam

http://www.islam-qa.com/index.php?ref=5983&ln=eng

Eine Ehefrau, die es ihrem Ehemann verwehrt, eine Zweitfrau zu heiraten

Frage:
Gibt es ein Gesetz, dass es in einem Ehevertrag einer Ehefrau gestattet, ihren Ehemann davon abzuhalten eine zweite Frau zu heiraten?


Antwort:

Gepriesen sei Allah.

Ibn Qudaamah (r.a.) sagte in seinem Buch Al-Mughni: Wenn er sie unter der Bedingung heiratete , dass er sie nicht dazu zwingen darf, ihr Haus oder ihre Stadt zu verlassen, dann ist diese Bedingung gültig, denn der Prophet (s.a.s) sagte: Die Bedingungen, die es am meisten verdient haben, erfüllt zu werden sind die, durch welche euch der eheliche Verkehr gestattet wird.
Wenn er sie unter der Bedingung heiratet, dass er keine andere Frau neben ihr heiraten wird, dann hat sie das Recht ihn zu verlassen, wenn er dann eine andere Frau heiratet. Daraus folgt, dass die Bedingungen eines Ehevertrages in drei Sorten unterteilt werden: einer von denen, an die man sich halten muß, welcher von Vorteil für die Frau ist, ist unter anderem der, dass sie die Bedingung stellen darf, dass er sie nicht zwingen darf ihr Heim oder ihre Stadt zu verlassen oder mit ihm zu reisen oder eine andere Frau oder Konkubine zu nehmen. Er muß sich an diese Bedingungen halten, tut er es nicht, dann hat sie das Recht, die Ehe zu annullieren. (Al-Mughni, von Ibn Qudaamah, Teil 7, Buch der Ehe)

Sheikh al-Islam Ibn Taymiyah (möge Allah ihm gnädig sein) wurde diese Frage gestellt und er antwortete in Al-Fatawa al-Kubra:


Frage: Ein Mann heiratete eine Frau und sie hatte vorher die Bedingung gestellt, dass er keine andere Frau nehmen darf und dass er sie nicht zwingen darf ihr Heim zu verlassen, und dass sie bei ihrer Mutter leben darf, und er hat sie mit diesen Bedingungen geheiratet. Muß er sich an diese Bedingungen halten, und wenn er gegen diese Abmachung handelt, hat sie das Recht, die Ehe zu annullieren?

Antwort: Ja, diese Bedingungen und Ähnliche sind gültig nach der Madhaab (Rechtsschule) von Imam Ahmed und anderen Gelehrten unter den Sahabas und Taabi `een, wie Umar ib al-Khattab, Amr ibn al-Aas, Shuray al-Qaadi, al-Oozaayi, und Ishaaq. Nach der Rechtsschule von Malik sagt die Bedingung aus, dass wenn er eine andere Frau heiratet, hat die erste Frau die Entscheidung in ihrer Hand, und das ist eine gültige Bedingung. Die Frau hat das Recht ihn in diesem Fall zu verlassen. Das ist ähnlich wie in der Rechtsschule von Imam Ahmed. Die Basis für dies ist das Hadeeth überliefert bei Bukhari und Muslim in al-Saheehayn vom Propheten (s.a.s.): Die Bedingungen, die es am meisten verdient haben erfüllt zu werden, sind die, durch die euch der eheliche Verkehr erlaubt wird. Umar ibn al-Khattab sagte: Rechte sind im Einklang mit Bedingungen. Der Prophet (s.a.s.) befahl dass die Bedingungen, welche den ehelichen Verkehr erlaubt machen, es am meisten verdienen erfüllt zu werden. Dies ist die Regelung bei Bedingungen dieser Natur.

Al-Fataawa al-Kubra, Teil 3, Kitaab al-Nikaah
  


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