Lese Lounge Fataawa Fiqh Darf eine Frau,deren Fasten aufgrund der Menstruation unterbrochen wurde,während des Ramadaan essen?

Darf eine Frau,deren Fasten aufgrund der Menstruation unterbrochen wurde,während des Ramadaan essen?

Fragenummer: 0256

Darf eine Frau, deren Fasten aufgrund der Menstruation unterbrochen wurde, während des Ramadaan essen?
( Entnommen aus www.islam-qa.com - Frage Nr. 65670)
Übersetzt von Abu Bakr Abu ’Abdullah al – Almaani



Frage:
Es ist ja allgemein bekannt, dass wenn eine Frau ihre monatliche Periode hat, sie nicht fasten darf. Ist es für sie (dann) zulässig während des Tages im Ramadaan zu essen? Gibt es dafür irgendwelche Richtlinien?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Wenn eine Frau, die menstruiert oder Wochenfluss nach der Geburt hat, (und) ihre rituelle Reinheit während des Ramadaan Tages erlangt (d.h. ihre Blutung stoppt), und wenn ein Reisender an seinem Reiseziel angekommen ist, und wenn eine kranke Person – welche (aufgrund dessen) sein Fasten abgebrochen hat – sich erholt hat, so erreichen sie nichts durch das fernbleiben vom Essen während des Tages. Sie haben ihr Fasten aus einem (legitimen) Grund abgebrochen (oder nicht begonnen), und das sie sich vom Essen enthalten sollen ist eine Angelegenheit die einen religiösen (schar’i) Text (d.h. aus Qur’aan oder Sunna) als Beweis benötigt.

Scheich Ibn ‘Utheimien rah wurde gefragt: „Wenn eine Frau, welche menstruiert oder Wochenfluss nach der Geburt hat, am Tage des Ramadaan ihre rituelle Reinheit wiedererlangt (durch das Aufhören der Blutung), hat sie dem Essen und Trinken (den Rest des Tages) fernzubleiben?“

Er erwiderte:

„Wenn eine Frau die menstruiert oder Wochenfluss nach der Geburt hat, (und) während des Ramadaan Tages ihre rituelle Reinheit wiedererlangt, so muss sie nicht dem Essen und Trinken fernbleiben, und sie kann essen und trinken, da das Fernbleiben davon ihr in keinster Weise nutzen wird, da sie diesen Tag ein anderes mal nachholen muss. Dies ist die Ansicht von Maalik und Asch-Schafi’i, und es ist eine der zwei von Imaam Ahmad überlieferten Ansichten. Es wird berichtet, dass Ibn Mas’ud ra sagte: ‚Wer auch immer zu Beginn des Tages (aus einem legitimen Grund) isst, so soll er auch an seinem Ende essen.’; d.h., wenn es für ihn nicht zulässig war zu Beginn des Tages zu fasten, so ist es (jedoch) ihm erlaubt am Ende davon nicht zu fasten.“1

Was die Richtlinien diesbezüglich angeht:

Einige der Gelehrten sagten, dass denjenigen denen gestattet ist nicht im Ramadaan zu fasten, wie der Kranke, der Reisende oder die menstruierende Frau, nicht zeigen sollen das sie nicht fasten, damit sie nicht beschuldigt werden das es ihnen an Religiosität mangelt von denjenigen die nicht wissen das sie entschuldigt sind.

Andere vertreten die Ansicht, dass wenn der Entschuldigungsgrund offensichtlich ist, so nichts daran falsch ist, wenn sie es zeigen dass sie nicht fasten. Wenn jedoch der Grund nicht sichtbar ist, so sollen sie ihre Fasten im
Geheimen brechen. Die zweite Ansicht ist richtiger.

Al – Mardaawi sagte in Al – Insaaf (7/348):

„Al – Qaadi sagte: ‚Derjenige der im Ramadaan offen isst, soll (dafür) getadelt werden, selbst wenn es einen Entschuldigungsgrund (dafür) gibt.’ In Al – Fur’u heißt es: ‚Es scheint das es in keinem Fall zulässig ist. Es wurde zu Ibn ’Aqiel gesagt: ‚Sollen die Reisenden, der Kranke, sowie die menstruierende Frau davon abgehalten werden ihr Fasten offensichtlich zu brechen, damit sie nicht (zu Unrecht) beschuldigt werden?’ Er antwortete: ‚Wenn der Grund (dafür) nicht sichtbar ist, so soll es ihnen nicht erlaubt werden ihr Fasten offenkundig zu brechen, wie jemand der krank ist ohne äußerliche Anzeichen der Krankheit oder einem Reisenden der keine Spuren der Reise an sich hat.’“

Und Allah weiß es am besten.

Islam Q&A


1 Madschmu’a Fataawa al – Scheich Ibn ‘Utheimin (19/ Frage Nr. 59).

 

 

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