Abtreibung und künstliche Befruchtung?
135. Wann ist Abtreibung verboten, und hält man sich an den medizinischen Rat, nicht mehr zu gebären?
Frage:
Meine Tante väterlicherseits hat meinen Cousin mütterlicherseits geheiratet, und ihr erstes Kind war normal. Das zweite Kind war zur Hälfte gelähmt. Die Ärzte haben ihnen nach mehreren Untersuchungen mitgeteilt, dass ihre erste Tochter gesund sein wird, dass aber alle weiteren Kinder behindert sein werden. Daraufhin hat meine Tante beschlossen, nicht mehr schwanger zu werden, konnte aber den Druck der Gesellschaft
nicht aushalten, die sie davon überzeugte, dass Verhütung verboten sei und dass wir auf Allah vertrauen müssen. Meine Tante wurde zum dritten Mal schwanger, das Ergebnis war ein gelähmtes Kind. Beim vierten Mal wollte sie den Embryo abtreiben, doch ihre Verwandten rieten ihr davon ab und sie gebar eine weitere gelähmte Tochter. Wäre es ihr verboten gewesen, das Kinderkriegen einzustellen, obwohl die Ärzte sie über das Ergebnis ihrer Untersuchungen informiert haben? Und wäre es verboten, unter diesen Umständen eine Abtreibung vorzunehmen?
Antwort:
Bis zur Vollendung des vierten Monats ist eine Abtreibung nicht verboten, doch nach dessen Vollendung ist eine Abtreibung unter keinen Umständen mehr erlaubt. Was die Verhütung aufgrund der ärztlichen Untersuchungen und dem, was dementsprechend geschah, betrifft, so spricht nichts dagegen, und sie soll nicht auf das Gerede der Leute hören.
Scheich Muhammad al-Uthaymin Rahimahulah
Auszug aus Nationale König Fahd Bibliothek - Einheitsaufnahme
Rechtsgutachten für muslimische Minderheiten/ Gruppe von Gelehrten. – Riad.
120 S., 24x17
ISBN: 5-280-39-9960
1- Scharia-Rechtsgutachten Seite 66.
Das Urteil über das Verwenden von Eizellen oder Spermien von jemand anderem als seinem Ehepartner bei künstlicher Befruchtung
(Übersetzt von Umm Bilâl – Muslima.de.ms)
(Geringfügige Änderungen vorgenommen von Umm Djumâna)
Frage:
Wie lautet das Urteil über künstliche Befruchtung, wenn man Eizellen oder Spermien von jemand anderem als seinem Ehepartner verwendet oder wenn man eine Leihmutter hat?
Zu wem ist dieses Kind in solchen Fällen zugehörig?
Antwort:
Alles Lob gebührt Allâh.
Wenn ein Dritter, also jemand anderes als der Ehepartner, an diesem Vorgang der Befruchtung beteiligt ist, z.B. wenn die Eizelle von einer anderen Frau stammt, oder eine andere Frau als Leihmutter dient, oder die Spermien von einem anderen Mann sind, dann ist die Befruchtung harâm, denn es gilt als Zinâ (Ehebruch). Wenn die Frau die Spermien eines Mannes benutzt, dann unterliegt es den gleichen Regeln wie Geschlechtsverkehr in Bezug auf das, was halâl oder harâm ist.
In Bezug auf das Kind, das als Ergebnis solch eines Vorganges geboren wird, so gehört es zu der Mutter, welche es entbunden hat, und nicht zu dem Mann, der die Spermien produziert hat, genauso wie es der Fall bei Zinâ (Unzucht oder Ehebruch) ist. Wenn dieser Mann behauptet, dass er der Vater ist und niemand bestreitet dies, dann kann das Kind auch zu ihm zugehörig sein, denn der Gesetzgeber zieht es vor, dass die Leute nach ihren Vätern benannt werden. In Bezug auf den Hadîth: „Das Kind gehört zum (Ehe)bett und für den Ehebrecher ist der Stein“, dieser ist so auszulegen, dass er sich auf Fälle bezieht, bei denen Uneinigkeit herrscht, wie aus dem Vorfall ersichtlich ist, der diesen Hadîth zur Folge hatte.
Al-Da’wah magazine, Ausgabe Nr. 1796, S. 20
Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 21871)


