Die Zekah

Die Zakaah

 

Kurze Abhandlung
über die Abgabepflicht im Islam

von
Sheikh Abdul-Aziiz ibn Baaz



Vorwort

Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Erbarmers

Alles Lob gebührt Allah allein, und mögen Segen und Heil auf demjenigen, nach dem es keinen Propheten mehr geben wird, und auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Motiv dieser Abhandlung ist die Mahnung und das Erinnern an die Pflicht der *Abgabe (Zakaah), mit der viele Muslime allzu sorglos umgehen. Trotz ihrer enormen Bedeutung und trotz daß sie eine der fünf Säulen des Islam darstellt, auf denen dieser gebaut, und ohne die dessen Errichtung nicht möglich ist, entrichten viele die Abgabe nicht so, wie vorgeschrieben.

*Arabisch: Zakaah; die Pflicht zur Entrichtung einer am Besitz bemessenen, geringen Abgabe an Bedürftige. Die Höhe der Abgabe, sowie die Definition der Bedürftigen, sind im Qur’an und den Überlieferungen des Propheten Muhammad (Friede und Segen auf ihm) festgelegt.

Der Prophet Muhammad (Der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte entsprechend: „Der Islam wurde auf fünf gebaut: Der Bezeugung, daß es keine Gottheit ausser Allah gibt und daß Muhammad der Gesandte Allahs ist und auf dem Verrichten des Gebets und dem Entrichten der Abgabe (Zakah) und dem Fasten im Ramadan und der Pilgerfahrt zum Hause (Allahs).“ [Bukhari, Muslim]

Auch stellt die Pflicht der Muslime, die Abgabe zu leisten, aufgrund der Vielzahl ihrer Nutzen und ihrer dringenden Notwendigkeit bezüglich den Bedürftigen unter den Muslimen, eine der am deutlichsten erkennbaren Vortrefflichkeiten des Islam dar.

Ein Nutzen der Zakaah besteht in der Festigung einer freundschaftlichen Verbundenheit zwischen reich und arm, da der Mensch veranlagt ist, Zuneigung zu demjenigen zu entwickeln, der ihm gegenüber Wohltätigkeit zeigt.

Ein weiterer Nutzen besteht in der Reinigung und Läuterung der menschlichen Seele. Durch die Abgabepflicht entfernt sich der Mensch von den charaktereigenschaften Geiz und Habgier, worauf der edle Qur’an wie folgt hinweist:

<> (Qur’an 9:103)

Des Weiteren wird der Muslim an Eigenschaften wie Güte, Großzügigkeit und Mitgefühl gegenüber dem Bedürftigen gewöhnt.

Die Abgabe ist ausserdem eine Möglichkeit, um reichen Segen und eine Vermehrung des eigenen Wohlstands herbeizuführen, womit das Ausgegebene von Allah dem Erhabenen ersetzt wird.
So spricht Allah der Erhabene im Qur’an:

<> (Qur’an 34:39)

Und der Prophet Muhammad (der Segen und Friede Allahs mögen auf ihm sein) sagt in einer richtigen Überlieferung:

„Allah der Mächtige und Erhabene spricht: ‚Oh Sohn Adams (gemeint ist hiermit der Mensch), spende [von deinem Besitz] und Wir spenden dir [Besitz].’“

 

 

Besitz, für den die Zakaah entrichtet werden muß

Die Pflicht, die Zakaah zu entrichten, ist bei vier Arten von Besitz gegeben:

1. Was geerntet wird an Feldfrüchten, Obst ect.
2. Frei weidendes Vieh, wie beispielsweise Kühe, Schafe, Ziegen etc.
3. Gold und Silber
4. Warengüter (alle Art von Ware, die zum Verkauf bestimmt ist)

Für jede dieser vier Arten von Besitz ist ein bestimmtes Mindestvermögen (Arabisch: Nisaab) festgelegt.

Wird dieses unterschritten, besteht keine Pflicht zur Abgabe.


 

 

Ernte

Das Mindestvermögen für die Ernte von Feldfrüchten (Getreide, Reis etc.), Obst u.ä. beträgt fünf Awsaaq (Arabisches Hohlmaß). Ein wasq (Singular von Awsaaq) ist gleichzusetzen mit sechzig Saa’ (Ebenfalls arabisches Hohlmaß) zur Zeit des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm). Somit beträgt das genannte Mindestvermögen für Erntefrüchte jeder Art dreihundert Saa’ zur Zeit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm). Ein Saa’ des Propheten (Segen und Friede auf ihm) beträgt viermal die Menge an beispielsweise Datteln, Rosienen, Weizen, Reis, Gerste u.ä., die in die beiden zusammengelegten Handflächen eines Mannes mittlerer Statur gehäuft werden kann.

Die Pflichtabgabe für diese Erntefrüchte beträgt ein Zehntel (zehn Prozent) des Ertrags, wenn die Pflanzen nicht mit Aufwand verbunden von Menschenhand bewässert werden müssen, d.h., wenn die Pflanzen durch Regen, natürliche Gewässer, Quellen etc. Bewässert werden. Wenn aber die Pflanzungen von Menschenhand und mit Aufwand bewässert werden, wie beispielsweise mittels Wasserrädern, Wasserpumpen etc., so beträgt die Pflichtabgabe gemäß einer richtigen Überlieferung des Gesandten Allahs (der Segen und Friede Allahs auf ihm), die Hälfte eines Zehntels (fünf Prozent) des Ernteertrags.


 

 

Frei weidendes Vieh

Das Mindestvermögen für frei weidendes Vieh wird in richtigen Überlieferungen des Gesandten Allahs (Segen und Friede auf ihm) dargelegt.

Wer sich hierrüber informieren möchte, sollte sich in dieser Frage an die Gelehrten wenden, um detaillierte Auskunft zu erhalten. Würde es nicht den Rahmen dieser kurzen und zusammengefaßten Abhandlung sprengen, wäre dieses Thema der Vollständigkeit halber an dieser Stelle ausführlich behandelt worden.

 

Gold und Silber

Das Mindestvermögen für Silber beträgt 140 Mithqaal*. Dies entspricht, gemessen in saudischen Dirham, 56 Real**. Das Mindestvermögen für Gold beträgt 20 Mithqaal. Dies entspricht elf saudi arabischen Pfund und drei Siebtel eines Pfundes, was mit 92 Gramm Gold gleichzusetzen ist.

*Arabische Gewichtseinheit; 1 Mithqaal= 4,6g nach Aussage Ibn Baazs
**Der Wert des hier genannten "Real" ist nicht gleichzusetzen mit dem des heutigen, saudischen Real

Die Abgabepflicht für Gold und Silber beträgt jeweils 2,5 Prozent des Gesamtvermögens in Gold oder Silber, welches ein Jahr* lang das Mindestvermögen nicht unterschreitet.

*Ein Jahr entsprechend dem islamischen Kalender (Hijri/ Mondjahr)

Regel ist, daß ein Profit* dem Grundvermögen zugerechnet, und somit also kein neues Berechnungsjahr (für den Profit) begonnen wird.
Das gleiche gilt für eine Vieherde. Ein Zuwachs der Herde wird immer dem Grundvermögen zugerechnet. (Somit beginnt das Berechnungsjahr mit dem Tag, an dem die Grenze des Mindestvermögens überschritten wird.)

*Ein Profit, welcher aus diesem Gold/ Silber erwirtschaftet wird z.B. durch Anlage in ein Unternehmen, Investition in Handel etc.

 

 

Geld

Auf heutige Währung, egal, ob sie Dinar, Dirham oder Dollar genannt wird, wird die Regelung der Zakaah für Silber und Gold angewendet. Überschreitet das Vermögen den Wert des Mindestvermögens in Gold oder Silber* und verstreicht ein Jahr, so muß die Zakaah dafür entrichtet werden.

*Es wird hier von Gold oder Silber das jeweils niedrigste der beiden (unterschiedlichen) Mindestvermögen gewählt. Dies hängt vom momentanen Wert von Gold und Silber ab

Unter die gleiche Regelung (wie für Gold und Silber) fällt Gold- und Silberschmuck beispielsweise der Frau. Speziell dann, wenn der Schmuck selbst das Mindestvermögen überschreitet und ein Jahr darüber vergangen ist. Dann muß, entsprechend der richtigeren der beiden unterschiedlichen Aussagen der Gelehrten, auch für Gold- und Silberschmuck die Zakaah entrichtet werden, selbst wenn der Schmuck für den täglichen Gebrauch oder als Leihgabe bestimmt ist.
Diese Aussage ist auf der allgemein gehaltenen Formulierung des Propheten (Allahs Segen und Heil auf ihm) begründet, in welcher er sagt:

„Kein Besitzer von Gold und Silber, der nicht ihr Recht erfüllt [die Zakaah entrichtet], dem nicht am jüngsten Tag Platten aus Feuer bereitet werden...“

Auch ist in einer Überlieferung des Propheten (Segen und Friede auf ihm) bestätigt, daß er am Arm einer Frau zwei Armreife aus Gold sah und fragte: „Gibst du die Zakaah für diese?“ Sie antwortete: „Nein“. Da sagte er: „Wärest du erfreut, wenn Allah dir wegen diesen beiden am Jüngsten Tag zwei Armreife aus Feuer anlegen würde?“ Da warf sie die beiden (Armreife) von sich und sagte: „Diese beiden sind für Allah und Seinen Gesandten.“ [Abu Dawud, Nasa'i]

In einer Überlieferung von Umm Salamah (Allahs Wohlgefallen auf ihr - Eine der Ehefrauen des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm und seiner Familie)) ist bestätigt, daß sie eine goldene Münzkette* trug und fragte: „Oh Gesandter Allahs, ist diese ein Schatz?“ Er (der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte: „Das, was (das Maß) erreicht, daß die Zakaah entrichtet werden muß, und dann die Zakah dafür entrichtet wird, ist kein Schatz.“

*Arabisch: Awdaah; ein aus Goldmünzen gefertigtes Schmuckstück

Es sind ausser dieser Überlieferung noch weitere nachgewiesen, welche die gleiche Bedeutung in der Aussage zu diesem Thema haben.


 

Warengüter

Was Warengüter angeht, so ist damit all das gemeint, was zum Verkauf bestimmt ist.

Es wird hier am Ende des Jahres (Ein Jahr nach Beginn des Handels/ Geschäfts, und dann jährlich) der Gesamtwert der Waren errechnet, wobei vom tatsächlichen Wert der Ware ausgegangen wird, ganz gleich, ob dieser über oder unter dem Verkaufspreis liegt. Von diesem Gesamtwert werden dann (wenn der Wert über dem Mindestvermögen für Gold oder Silber liegt) 2,5% als Zakaah entrichtet.

In einer Überlieferung von Samura ist berichtet, daß er sagte: „Der Gesandte Allahs –der Segen und Friede Allahs auf ihm – hat uns befohlen, die Spende aus dem, was wir zum Verkauf vorbereitet hatten, zu entrichten.“ [Abu Dawud]

Unter den Begriff der Warengüter fallen auch Grund und Boden, der verkauft werden soll, Gebäude, Kraftfahrzeuge, Wasserpumpen, kurz: Alles, was zum Verkauf bestimmt ist.


 

Mieteinnahmen
Für Häuser und Wohnungen, die vermietet, nicht aber verkauft werden sollen, wird die Zakaah für den Gewinn aus den Mieteinnahmen entrichtet, sobald ein Jahr verstrichen ist (und nachdem das Mindestvermögen erreicht ist).

Somit muß die Zakaah in diesem Fall also nicht für den Wert der Gebäude oder Wohnungen selbst entrichtet werden. Unter diese Regelung fallen auch beispielsweise Mietwagen und Taxen, da der Besitzer diese nicht für den Verkauf, sondern für den Gebrauch erworben hat.

Wenn also der Gewinn aus Mieteinnahmen, Tixifahrten etc. das Vermögen des Besitzers auf über das festgesetzte Mindestvermögen ansteigen lässt, und es dieses ein Jahr lang nicht unterschreitet, so muß er nach Ablauf der Jahresfrist die Zakaah aus diesem Vermögen entrichten, egal, ob er es zum Bestreiten des Lebensunterhalts nutzt, es für eine geplante Heirat oder den Kauf eines Eigenheims bestimmt hat, oder eventuelle Schulden damit abbezahlt etc.

Auf diese Regelung im Fall eines Gebrauchsgegenstandes, aus dem Gewinn geschlagen wird (vermietete Wohnung, Taxi, Mietfahrzeuge usw.), weisen die islamische Gesetzgebung und die entsprechenden Beweise hin.

[Hinweis: Verschiedenartige Vermögen einer Person (beispielsweise vorhandenes Geldvermögen, Einkommen, Gold und Silber, Warengüter, Mietwohnungen etc.) werden zusammengefasst und der Gesamtwert ermittelt. Liegt dann dieser Gesamtwert für ein Jahr über dem Mindestvermögen für Gold oder Silber, so muß die Zakaah von 2,5% entrichtet werden.]


 

Die Zakaah im Fall von Verschuldung

Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß die richtige Aussage unter den Gelehrten die ist, die besagt, daß Schulden, die abbezahlt werden müssen, die Pflicht zum Entrichten der Zakaah nicht aussetzen (wenn das vorhandene Vermögen an Geld, Waren und/oder Vieh das festgelegte Mindestvermögen übersteigt).

 

Die Zakaah von Waisen und geistig Behinderte

Auch wird, entsprechend der Aussage der meisten Gelehrten, aus dem Vermögen von Waisen und geistig behinderten Muslimen die Zakaah entrichtet.

So ist es die Verpflichtung des jeweiligen Vormunds, diese nach Ablauf der Jahresfrist mit der Absicht gegeben, die Pflicht der Zakaah stellvertretend für die Person zu entrichten, für die er die Verantwortung trägt.

Diese Aussage stützt sich auf der allgemeinen Aussage der jeweiligen Beweise, wie zum Beispiel die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) in der Überlieferung von Mu’aadh, als der Prophet (Segen und Heil auf ihm) diesen zu den Menschen im Jemen entsandte:

"Wahrlich, Allah hat ihnen eine Spende aus ihrem Vermögen zur Pflicht gemacht, die von ihren Wohlhabenden (weg)genommen wird und an ihre Bedürftigen (zurück)gegeben wird."


Diejenigen, die ein Recht auf die Zakaah haben

Die Zakaah ist ein Recht, welches Allah der Erhabene von Seinen Dienern einfordert.

Es ist nicht erlaubt, die Abgabe an den zu entrichten, der keine Berechtigung hat, diese zu empfangen, oder den Betrag der Abgabe zum eigenen Vorteil zu verwenden, oder mit diesem Betrag einen persönlichen Nachteil aufzuheben oder abzuwenden.

So ist es die Pflicht des Muslim, die Zakaah an die zu entrichten, welche ein Recht auf diese haben (Arabisch: Ahlu Zakah; die "Leute der Zakah"), und er darf die Abgabe nicht für etwas anderes benutzen.

Er soll sie mit reinem Gewissen, allein und aufrichtig für die Zufriedenheit Allahs entrichten, um seine Verpflichtung gegenüber Allah zu erfüllen, was ihm das Anrecht auf reichliche Belohnung und Ausgleich verleiht.

Allah hat in Seinem edlen Buch, dem Qur'an, diejenigen klar beschrieben, die ein Recht auf die Zakaah haben. Allah spricht im Qur'an:

<> (Qur'an 9:60)

Daß Allah der Erhabene diesen Abschnitt mit genau diesen zwei seiner erhabenen Namen beschließt, soll ein Hinweis darauf sein, daß Allah wissend über die Situation seiner Diener ist, und darüber, wer tatsächlich ein Anrecht auf die Zakaah hat, und wer nicht, und daß Er der Weise handelnde in Seinen Gesetzen für die Menschen und Seiner Bestimmung der Dinge ist.

So soll alles seinem, von Allah vorgeschriebenen Platz zugeordnet werden. Auch wenn manches der Weisheit Allahs einigen Menschen verborgen bleibt, so vertrauen doch Seine aufrichtigen Diener Seinem Regelwerk für die Menschen und unterwerfen sich Seinen Anordnungen.

Allah der Erhabene ist derjenige, den wir für uns und die Muslime um Erfolg im Streben nach Wissen in Seiner Religion bitten, und um Ehrlichkeit im Umgang mit Ihm.

Wir bitten Allah um Eifer im Streben nach dem, das Ihn zufrieden mit uns macht, und bitten Ihn, uns von dem entfernt zu halten, das Seinen Zorn zur Folge hat. Er ist der Hörende, der Nahe.

Möge der Segen und Friede Allahs auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Familie und dessen Gefährten sein.

 

Muhammad S. Al-Almany
Quelle:

islamhouse.com

 

 

Die Wahrheit im Herzen

Die Aussagen hier spiegelt nicht unbedingt unsere Meinung wieder, doch möchten wir das hier trotzdem so stehen lassen.

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