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Das Urteil über das Verfluchen bestimmter Menschen
#1
Salam_wr_wb

Frage:(Nr. 36674):

Wie lautet das Urteil über das Verfluchen – und nicht nur Beschimpfen – der Juden, Christen und anderer Gruppen, lebend oder tot?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allāh.

Der Autor von Lisān al-`Arab (Anmerkung des Übersetzers – ein bekanntes Wörterbuch der arabischen Sprache) sagte: „La`n (Fluch) bedeutet, dass man vom Guten ausgeschlossen wird, und es heißt, dass man von Allāh und den Menschen abgetrennt ist. Verfluchen geschieht auf zwei Arten: Das Verfluchen der Kuffār und der Sünder im allgemeinen Sinn, wie der Ausspruch „Möge Allāh die Juden und Christen verfluchen“ oder „Möge Allāh die Kuffār verfluchen, die Übeltäter und Missetäter“ oder „Möge Allāh den Weintrinker und den Dieb verfluchen“. Diese Art des Fluchs ist erlaubt und es ist nichts Falsches daran. Ibn Muflih sagte in al-Adāb al-Schar`iyyah, 1/203: „Es ist erlaubt, die Kuffār im Allgemeinen zu verfluchen.“

Die zweite Art ist der Fluch, der auf eine bestimmte Person zutrifft, sei er ein Kāfir oder ein Übeltäter, wie der Ausspruch: „Möge Allāh den So-und-So verfluchen“, wobei er namentlich genannt wird. Dies kann in zwei Kategorien fallen:

1. Wenn es einen Text gibt, aus dem hervorgeht, dass er verflucht ist, wie bei Iblīs, oder wenn es einen Text gibt, der bestätigt, dass er als Kāfir starb, wie Pharao, Abu Lahab und Abu Jahl. Das Verfluchen solcher Personen ist erlaubt.

Ibn Muflih sagte in al-Adāb al-Schari`yyah, 1/214: „Es ist erlaubt, diejenigen zu verfluchen, über die es einen Text gibt, der belegt, dass sie verflucht sind. Es ist keine Sünde, wenn man so handelt.“

2. Das Verfluchen eines bestimmten Kāfir oder Übeltäters, über den es keinen Text gibt, aus dem hervorgeht, dass er verflucht ist, wie z. B. die Weintrinker, jene, die Opfer für andere als Allāh darbringen, die ihre Eltern verfluchen, Neuerungen in der Religion einführen usw.

„Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht darüber, ob es erlaubt ist, diese Leute zu verfluchen, und es gibt drei Standpunkte dazu:

Dass es unter keinen Umständen erlaubt ist.

Dass es im Falle des Kāfir erlaubt ist, aber nicht bei einem muslimischen Übeltäter.

Dass es in allen Fällen erlaubt ist.“

(al-Adāb al-Schari`yyah von ibn Muflih, 1/303)

Jene, die sagen, dass es nicht erlaubt sei, führten eine Anzahl an Texten als Beweis an, einschließlich der folgenden:

1. Der bei al-Bukhāri (#4070) von `Abd-Allāh ibn `Umar überlieferte Bericht, dass dieser hörte, wie der Gesandte Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), als er seinen Kopf vom Rukū` des letzten Raka`ah des Fajr-Gebets erhob, sagte: „Oh Allāh, verfluche So-und-So und So-und-So und So-und-So“, nachdem er „Sami`a Allāhu li man hamdih, Rabbana wa laka-l-hamd“ gesagt hatte. Da offenbarte Allāh die Worte (ungefähre Bedeutung): „Es ist gar nicht deine (oh Muhammad) Angelegenheit, ob Er ihre Reue annimmt oder sie straft, denn sie sind ja Ungerechte (Zālimūn – Polytheisten, Ungehorsame und Übeltäter).“ (3:128).

2. Der bei al-Bukhāri (#6780) von `Umar überlieferte Bericht, dass es einen Mann zur Zeit des Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) gab, dessen Name `Abd-Allāh war, doch sein Spitzname war Himār (Esel) und er pflegte den Gesandten Allāhs (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) zum Lachen zu bringen. Der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) hatte ihn fürs Trinken auspeitschen lassen, dann wurde er eines Tages gebracht und er befahl, ihn erneut auszupeitschen. Einer der Anwesenden sagte: „Oh Allāh, verfluche ihn, wie oft wird er (aus diesem Grund) gebracht!“ Doch der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Verfluche ihn nicht, denn bei Allāh, was ich über ihn weiß, ist, dass er Allāh und Seinen Gesandten liebt.“

Scheikh al-Islam ibn Taymiyah sagte in Majmū` al-Fatāwa, 6/511: „Es ist erlaubt, all jene zu verfluchen die Allāh und Sein Gesandter verflucht haben. Was aber das Verfluchen bestimmter Leute anbelangt, so ist es erlaubt, wenn von der Person bekannt ist, dass sie im Zustand des Kufr starb. Doch einen bestimmten muslimischen Übeltäter sollten wir nicht verfluchen, denn der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm) verbot es, `Abd-Allāh ibn Himār zu verfluchen, der Alkohol zu trinken pflegte, und das obwohl er die Weintrinker im Allgemeinen zu verfluchen pflegte. Das Verfluchen eines bestimmten Übeltäters oder eines Verfechters der Bid`ah unterliegt einer Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten.“

Und Scheikh ibn `Uthaymīn sagte in Qaul al-Mufīd, 1/226: „Der Unterschied zwischen dem Verfluchen einer bestimmten Person und dem Verfluchen derjenigen, die im Allgemeinen Sünden begehen, ist, dass das Erstere (das Verfluchen einer bestimmten Person) nicht erlaubt ist, und das Letztere (das Verfluchen derjenigen, die im Allgemeinen Sünden begehen) erlaubt ist. Wenn du also einen Erneuerer siehst, dann sag nicht: `Möge Allāh dich verfluchen`, sondern sprich allgemein: `Möge der Fluch Allāhs auf denjenigen liegen, die Neuerungen einführen`. Der Beweis dafür ist die Tatsache, dass der Prophet (Allāhs Frieden und Segen seien auf ihm), als er einige der Muschrikūn und der Anhänger der Jāhiliyyah verfluchte, sagte: `Oh Allāh, verfluche den So-und-So und den So-und-So und den So-und-So` und ihm wurde mitgeteilt, dies nicht zu tun, indem Allāh sagte (ungefähre Bedeutung): `Es ist gar nicht deine Angelegenheit (oh Muhammad), ob Er ihre Reue annimmt oder sie straft, denn sie sind ja Ungerechte (Zālimūn – Polytheisten, Ungehorsame und Übeltäter).` (3:128). Dies wurde von al-Bukhāri berichtet.“

Und Allāh weiß es am besten.

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