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zakat auf verliehenes?
#1
Salam

habe in der suche keine antwort gefunden, deshalb hier:

ist zakat auch auf verliehenes geld fällig?

:jazak:

Salam
#2
Salam_wr_wb
inshallah hilft dir das lieber Bruder:

Zakaah für verliehenes Geld

Frage: Durch die Gnade Allahs und Seine Rechtleitung habe ich zwanzig Jahre gearbeitet und habe drei (verschiedene) Summen an Geld angespart. Ich habe einem meiner Verwandten einen Betrag für eine bestimmte Zeit ausgeliehen, und mittlerweile habe ich keine Hoffnung mehr, das Geld wiederzubekommen. Den zweiten Betrag habe ich an einen anderen Verwandten verliehen, damit dieser (damit) Handel betreibt. Jedoch sind die Jahre verstrichen, ohne daß er etwas mit ihm (dem Betrag) angefangen hat. Der dritte Betrag ist in meinem Besitz. Was ist die Regelung für den Betrag, den ich nicht zurückerhalten habe, für den Betrag, der für Handelszwecke gegeben, nicht aber genutzt wurde, und für den Betrag, von dem ich selbst ausgebe ...?


Antwort: Du mußt die Zakaah für den Betrag, der in deinem Besitz ist, sowie für den, der sich bei deinem Verwandten für Handelszwecke befindet –er diesen aber nicht verwendet hat-, entrichten, wenn ein Jahr vergangen ist. Außer dein Verwandter hat den Betrag, den du ihm gegeben hast, für persönliche Zwecke ausgegeben und ist nicht fähig, ihn dir zurückzuzahlen. In diesem Fall muß die Zakaah nicht für ihn (diesen Betrag) entrichtet werden, bis er dir ausgezahlt wird, und er sich dann für ein Jahr in deinem Besitz befindet.

Betreffend den Betrag, der sich bei deinem zuerst genannten Verwandten befindet, muß der Fall näher erörtert werden:

1. Wenn er vermögend ist, und fähig, dir den Betrag zurückzuzahlen, mußt du die Zakaah für diesen entrichten, sobald ein Jahr vergangen ist. Es ist Schaden, wenn du die (Zahlung der) Zakaah verschiebst, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat, und du dann für die vergangenen Jahre (die Zakaah) bezahlst. Aber es ist sicherer und besser, sie jedes Jahr zu entrichten als Vorsichtsmaßname gegen Vergesslichkeit oder Todesfall.

2. Wenn er unfähig ist, dir den Betrag zurückzuzahlen, oder fähig, jedoch verschiebt er regelmäßig die Rückzahlung oder verweigert sie, so ist die Zakaah (für diesen Betrag) keine Pflicht für dich, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat und sich dieser ein Jahr lang in deinem Besitz befindet, entsprechend dem richtigen der zwei Standpunkte der Gelehrten. Die Zakaah ist als eine Art Entschädigung (für die Armen) gedacht. Diese Entschädigung aus einem Besitz zu entrichten, von dem du nicht weisst, ob du ihn (überhaupt) erhalten wirst, ist keine Pflicht für dich.

(Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,42)


Wa_salam_wr_wb
  


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